Die Schwiegermutter als außergewöhnliche Belastung

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 06.10.2011

... und das nicht nur im richtigen Leben, sondern auch im Steuerrrecht.

Die Eheleute lebten getrennt. Sie erbrachte an ihre in der Türkei lebende Schwiegermutter Unterhaltsleistungen, die sie steuermindernd absetzen wollte.

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab ihr Recht.

Grundlage ist § 33 a EStG

Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8 004 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Die Unterhaltspflicht ist nach inländischem Recht zu beurteilen. Da danach der Sohn seiner Mutter gegenüber unterhaltspflichtig ist (§ 1601 BGB), kann die Schwiegertochter ("oder seinem Ehegatten") die Unterhaltszahlungen in Abzug bringen.

Darauf, dass die Eheleute getrennt leben, kommt es nach Meinung des BFH nicht an:

Für eine teleologische Reduktion des § 33a Abs. 1 EStG besteht nach Auffassung des erkennenden Senats keine Notwendigkeit. Denn das Abstellen auf den zivilrechtlichen Bestand eines Eheverhältnisses dient letztlich der Verwaltungsvereinfachung. So muss nicht danach differenziert werden, ob und bis zu welchem Zeitpunkt eine intakte Ehe aufgrund einer Unterhalts-, Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft bestanden hat. Eine Aufteilung der Unterhaltsleistungen nach Zahlungen während des Bestehens der Unterhalts-, Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, und damit grundsätzlich abzugsfähigen Zahlungen, und solchen, die nicht abzugsfähig wären, da sie geleistet wurden, während die eheliche Gemeinschaft nicht mehr bestand, lässt sich so vermeiden.

BFH v. 27.07.2011 - VI R 13/10

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