Der Netzwerktechniker und sein Kind

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 07.10.2011

 

Nach einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Netzwerktechniker und der Ableistung des Zivildienstes begann der Kindesvater ein Studium der Informatik.

Sein im August 2004 geborenes Kind bezog Leistungen nach dem UVG.

Nunmehr macht das Jugendamt aus übergegangen Recht nach § 7 I UVG rückständigen Unterhalt von September 2007 bis Juli 2009. 

Er berief sich auf Leistungsunfähigkeit - vergebens.

 

Der Antragsgegner hat sich nach Beendigung seiner Lehre und nach seinem Zivildienst nicht um eine Stelle in seinem erlernten Beruf bemüht, sondern hat ein Studium aufgenommen. Hierzu war er wegen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber seinem Kind jedoch nicht berechtigt. Er hätte sich vielmehr um eine Anstellung in seinem erlernten Beruf bemühen müssen. Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass er im Raum M./F. keine Anstellung als Netzwerktechniker gefunden hätte, kann er damit nicht gehört werden. Da er ledig ist, hätte er seine Erwerbsbemühungen nicht auf den genannten Raum begrenzen dürfen. Er hätte seine Bewerbungen auf den Raum München, Hamburg oder Berlin ausdehnen müssen; denn nach der vom ihm vorgelegten Internet-Auskunft der Bundesagentur für Arbeit konzentrieren sich die Stellenangebote auf diese Orte und Kreise. Insoweit kann unterstellt werden, dass der Antragsgegner das von ihm genannte Einkommen von € 1.500,00 für einen Berufsanfänger erzielt hätte. Es kann dahin gestellt bleiben, ob es sich hierbei um das Brutto- oder Nettoeinkommen handelt. Handelt es sich um das Nettoeinkommen, ist er ohne weiteres für den geltend gemachten Unterhalt leistungsfähig, Handelt es sich um das Bruttoeinkommen, so hätte der Antragsgegner im Jahre 2007 ca. 1015,00 (bei Lohnsteuerklasse 1 und 0,5 Kinderfreibetrag) ausbezahlt bekommen. Zieht man noch 5% berufsbedingte Aufwendungen ab, hätte dem Antragsgegner ein Einkommen von € 964,25 zur Verfügung gestanden. Zwar hat er im Jahre 2007 einen monatlichen Unterhalt von € 125,00 geschuldet, so dass an sich ein Mangelfall vorliegen würde; den Fehlbetrag von € 60,75/Monat hätte der Antragsgegner jedoch jederzeit durch eine Nebentätigkeit ausgleichen können, so dass sein Selbstbehalt von € 900,00 gewahrt worden wäre.

...

Der Antragsgegner kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Lehre nur zur Vorbereitung auf sein Studium absolviert hat und er wegen der Lehre das Studium verkürzen konnte.

Denn das Interesse eines unterhaltspflichtigen Elternteils tritt, unter Zurückstellung bestehender Erwerbsmöglichkeiten eine Aus- oder Weiterbildung aufzunehmen, grundsätzlich hinter dem Unterhaltsinteresse seiner Kinder zurück (siehe dazu hier = BGH NJW 2011, 1874). Das gilt vor allem dann, wenn der Unterhaltspflichtige bereits über eine Berufsausbildung verfügt und ihm die Erwerbsmöglichkeit in dem erlernten Beruf unter Berücksichtigung eines zumutbaren Ortswechsels eine ausreichende Lebensgrundlage bietet (BGH a. a. O.).

Zwar kann nach der zitierten Entscheidung des BGH etwas anderes gelten, wenn der Unterhaltspflichtige seine Erwerbstätigkeit nicht zum Zwecke einer Zweitausbildung oder der Weiterbildung in dem erlernten Beruf, sondern zugunsten einer erstmaligen Berufsausbildung aufgegeben hat. Einer solchen Erstausbildung sei regelmäßig auch gegenüber der gesteigerten Unterhaltspflicht aus § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB der Vorrang einzuräumen, da die Erlangung einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf zum eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen gehöre, den dieser grundsätzlich vorrangig befriedigen dürfe.

Ob es sich bei der von dem Antragsgegner aufgenommenen Ausbildung um eine Erstausbildung handelt, kann dahinstehen. Zwar besteht nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. die Fundstellen in FA-FamR/Seiler, 8. Aufl., 6. Kapitel Rn. 248 FN. 942 ff) eine einheitliche Ausbildung auch bei einem Werdegang Schule-Lehre-Studium, soweit ein - hier zu bejahender - enger fachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, so dass ein Kind gegenüber seinen Eltern in diesem Fall einen Anspruch auf angemessenen Ausbildungsunterhalt hat. In diesem Fall aber haben die Eltern gegenüber dem Kind keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.

OLG München v. 28.09.2011 - 12 UF 129/11
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8 Kommentare

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In der untergegangenen DDR durften Kinder nicht studieren, wenn die Eltern Akademiker waren, egal wie begabt die Kinder waren. Nach der Lehre war Schluss mit Ausbildung. Grund waren sozialistische Prinzipien.

 

In der BRD dürfen sie nicht studieren, wenn sie ein Kind haben? Grund sind finanzielle Prinzipien des Unterhaltsrechts. Der Netzwerktechniker hätte sich das Studium nicht durch eine fehlende Vasektomie verbauen sollen. Hoffentlich führt die Existenz solcher Informationsmedien wie dem Internet dazu, dass junge Männer frühzeitiger lernen, wie man sich regelkonform verhält, insbesondere was die Rechtsfolgen von Vaterschaft bedeuten. Spart auch dem Staat viel Geld, muss er doch weniger teure Kinderbetreuungseinrichtungen finanzieren und vermeidet die Probleme der Überbevölkerung.

Ich glaube ich weiß schon, wieso ich keine Kinder haben will.

 

Wenn mir der Staat so vorschreiben kann, welche Ausbildung ich zu machen habe, in welchem Teil Deutschlands (München, Hamburg oder Berlin, ist ja für jeden was dabei...) ich mich aufzuhalten habe, was ich zu arbeiten habe - und dass ich das, was mit mir dann zum Leben fehlt, ja "jederzeit" mit noch einem Job verdienen könnte.

 

Im Übrigen bleibt mir das Konzept von "fiktivem Einkommen" immer noch verborgen. Ich weiß zwar, für Juristen gilt die "Geld hat man zu haben"-Doktrin. Aber vom "Hätte wäre wenn"-Lohn kann sich trotzdem niemand was kaufen.

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Die Formulierung, er sei zur Aufnahme des Studiums "nicht berechtigt" gewesen, kommt einem in der Tat heftig vor. Allerdings geht es hier ja nicht um ein Verbot des Studiums - wie in der DDR, sondern darum, ob der Antragsgegner nachträglich (etwa aus den Früchten seines hoffentlich erfolgreichen Studiums) die Unterhaltszahlungen, die die Gemeinschaft während des Studiums an sein Kind gezahlt hat, zurückzahlen muss.

Aber: Wenn die Gesellschaft (jedenfalls laut Politikeräußerungen in Talk-Shows) so großen Wert darauf legt, dass auch Akademiker Kinder zeugen, sollte man die Gesetze, die hier angewendet wurden, möglicherweise einmal überprüfen: Schließlich versetzt sich ja auch der Vater durch das Studium in eine Lage, die künftige Unterhaltszahlungen sicherer macht.

Nun lese ich am Ende der Entscheidung, dass das Gericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, um die Frage zu klären, ob der Antragsgegner das Studium als Teil einer Erstausbildung doch hätte aufnehmen dürfen.

Henning Ernst Müller schrieb:

Allerdings geht es hier ja nicht um ein Verbot des Studiums

 

Das Ergebnis ist leider dasselbe. Und genau so werden es die Menschen auch verstehen, egal mit welchen juristischen Unterkonstruktionen es versehen wird.

 

Hier ist ein Kind und dort ist ein Elternteil (EINER, der andere Elternteil nicht) vom Richter kraft der geltenden deutschen Familienrechtsgesetze als "nicht zum Studium berechtigt" einklassiert worden, nebenbei wird noch eine indirekte Vertreibung und Verbannung aus seiner Heimat ausgesprochen. Das Kind als Ursache für Vertreibung und Studiumsverbot, so kommt es bei den Menschen an.

 

Mit welcher Ideologie die Zwischenschritte begründet werden, hängt wohl vom nur von den jeweils herrschenden Rechtsideologien ab und die sind offenbar je nach Regime austauschbar, ohne dass sich am Ergebnis etwas ändert. Hier die Idee des Sozialismus der alles darf, dort die Idee des Monetarismus der alles darf.

Die "zugelassene Rechtsbeschwerde" mag vielleicht in der heilen Juristenwelt sinvoll sein - für den Vater heißt es ja erstmal noch mehr Geld (es besteht Anwaltszwang!) einem recht nachteiligen Urteil für eine klitzekleine Chance hinterher zu werfen.

 

Ein kluger Vater könnte auch folgendes tun:

1. Sein Studium in Teilzeit (Fernunis!) fortführen

2. Von dem Nebenjob den realen Kindesunterhalt nebst der "Schulden" zahlen (§11 SGB II)

3. Seinen eigenen Bedarf über ALG 2 aufstocken lassen

4. die notwendigen Umgangskosten ebenda beantragen.

 

So könnte er in der Nähe des Kindes bleiben, seinen beruflichen Zielen näher kommen - und die Fiktion des Unterhaltszahlers wahren. ;-)

 

Ich frage mich immer, wie blöd Politiker sein müssen, die sich fragen, warum die Deutschen keine Kinder mehr bekommen.  Ist doch klar, oder?

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Nein es reicht nicht, nur ein paar hundert Kilometer vom Kind wegzuziehen, es müssen zur Not 1000de sein, damit Vater eine fiktive 1500 Euro Arbeit hat. Und da diese fiktive Arbeit ebenfalls vom Lohn nicht ausreicht, muss Vater noch einen Nebenjob zum 40-Stunden Hauptjob machen, damit auch 100% sichergestellt ist, daß der Vater nie Zeit für regelmäßigen Umgang hat. Weder finanziell noch zeitlich wird er das gebacken kriegen. Das Kind, daß ein Recht auf seinen Vater hat, wird sich freuen. Das dient natürlich dem Kindswohl: Eine neue Playstation und ein grösseres Zimmer- dafür keinen Vater um die Ecke. Fragt so ein Richter eigentlich nie die Kinder, was denen lieber ist?  Die K 

Zumal im Übrigen Umgang ja auch die Mutter finanziell und zeitlich entlasten könnte. Kümmert sich z.B. Vater am Wochenende regelmässig ums Kind, hat die Mutter die Möglichkeit sich selbst zu verwirklichen - ohne Kind - und kann so schnell die fehlenden Euros dazu verdienen.

 

 

 

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@Michael Stiefel

<klugscheiß>Es ist jetzt § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II<\klugscheiß>

Es erfordert vom Kindesvater aber ziemlich viel Nerven, sich von der ARGE den titulierten Unterhalt vom Einkommen absetzen zu lassen. Die ARGEn mauern gerne und kennen die seit Rechtsprechung, einem Jahr auch höchstrichterlich, nicht bzw. wollen diese nicht kennen. Im Erstbescheid wird das nie berücksichtigt, Widerspruch ist das mindeste, Klage üblich.

Aber sein Geld sollte der Kindesvater wirklich besser bei einem Sozialrechtler investieren, der die Angelegenheit mit der ARGE durchficht als mit einem Familienrechtler, der das familiäre Zerwürfnis möglicherweise steigert.

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