Fahren unter Drogeneinfluss – Schluss mit den Ausreden

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 07.10.2011

Das Fahren unter Drogeneinfluss wird – solange der Fahrzeugführer nicht fahruntüchtig i.S.d. § 316 StGB ist - gem. § 24a Abs. 2 StVG als Ordnungswidrigkeit geahndet (zur Abgrenzung zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat gem. § 24a StVG/§ 316 StGB s. im Einzelnen Patzak/Bohnen, Betäubungsmittelrecht, 2. Auflage, Kap. 2, Rn. 127 ff.).

Als problematisch haben sich die Fälle erwiesen, in denen die Betroffenen angaben, der Drogenkonsum läge bereits viele Stunden zurück. Verschiedene OLGs haben insoweit entschieden, dass es an der Erkennbarkeit der fortdauernden Wirkung eines Betäubungsmittels fehlen könne, wenn zwischen Rauschmittelkonsum und Fahrtantritt eine größere Zeitspanne liege (z.B. OLG Celle NStZ 2009, 710). Auf die in der Literatur gegen diese Stundenarithmetik erhobenen Einwände hat Kollege Krumm im Blog bereits hingewiesen (http://blog.beck.de/trackback/22278).

Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 5.4.2011 eine andere Auffassung vertreten (Az. 3 RV 19/11, veröffentlicht in Blutalkohol 2011, 288). Es führt dort aus:

„Jeder Kraftfahrer, der sein Fahrzeug nach Drogenkonsum fährt, weiß, dass er vorsichtig sein muss. Diese Kenntnisvermittlung ist seit Jahrzehnten Bestandteil jeder Führerscheinausbildung. Gemäß § 11 Abs.2 OWiG setzt daher für ihn eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht ein (Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 11, Rn.24). Demzufolge kann und muss sich ein Kraftfahrzeugführer Kenntnis darüber verschaffen, wie lange die Wirkungsdauer der von ihm eingenommen Droge andauert. Dabei muss er alles in seiner Macht stehende tun, damit er nicht, da objektiv unter Drogenwirkung stehend, eine für andere potenziell gefährliche Fahrt antritt (König, NStZ 2009, 425,427). Diese Prüfungs- und Erkundigungspflicht ist ihm auch ohne weiteres zumutbar. Neben kostengünstigen seriösen Informationsquellen im Internet kann und muss er zur Not einen Apotheker oder Mediziner befragen. Nur der Konsument weiß, welches Mittel er in welcher Menge genommen hat.

Nur sofern er sich der Gefahrlosigkeit der Fahrt gewiss sein kann, darf er sich in den Straßenverkehr begeben. Vertraut er hingegen auf ungewisser Grundlage auf den Abbau der Droge und verwirklicht sich sein Einschätzungsrisiko, handelt er objektiv und subjektiv fahrlässig (König.a.a.O.).

Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass der Angeklagte, unabhängig davon, wann er die Drogen zu sich genommen hatte (am Tattage oder zuvor) verpflichtet war, sich hinreichend über die mögliche Wirkungsdauer zu erkundigen. Da er dieses offensichtlich unterlassen hat, handelte er im Hinblick auf § 24 a Abs.2 StVG fahrlässig.“

Meine Meinung: Eine sehr erfreuliche Entscheidung, hoffentlich mit Vorbildfunktion!

 

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8 Kommentare

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Sorry, wenn ich Droge xyz vor 24 h zu mir genommen habe dann ist die Wirkung vom pharmakologischen Standpunkt her nicht mehr gegeben und da ist es egal ob Droge xyz im Blut noch nachgewiesen werden kann. 

 

Sorry....wenn wie im Beitrag "Fahrlässigkeit bei Drogenfahrten - König gegen OLG-Stundenarithmetik!" erwähnt wird 28 Stunden zwischen Fahrt und Drogenkonsum liegen, dann sind die verkehrsbeinflussenden Wirkungen nicht mehr vorhanden. 

Wer, wie der Herr König, da auf dem Begriff "abstraktes Gefährdungsdelikt" im Sinne des  § 24 StVG rumreitet muss sich fragen lassen wie er es denn mit den diversen rezeptfreien und -pflichtigen Arzneimitteln hält? Schließlich dürfte die Gefährdung (wenn sie denn besteht) unabhägig sein, ob es sich um legale oder illegale Mittelchen handelt....und bekanntlich wird z.B. Codein (und auch Dihydrocodein) im Körper zu Morphin (Dihydromorphin) verstoffwechselt.

 

bombjack

 

 

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@bombjack:

Irrtum: § 24a Abs.2 StVG greift nur ein, wenn Grenzwerte überschritten werden, die aus pharmakologischer Sicht eine Wirkung erwarten lassen, bei THC z.B. 1 ng/mL.

Aber mal Hand aufs Herz: Die Einlassung, der Konsum von Cannabis liege über 24 Stunden zurück, ist bei einer THC-Konzentration von über 1 ng/mL doch nur eine dumme Ausrede. Anders als beim Alkohol kann man dies zurzeit jedoch leider noch nicht gerichtsfest nachweisen.

Daher halte ich die Entscheidung für goldrichtig: wer kifft oder sonst Betäubungsmittel konsumiert, gehört nicht in den Straßenverkehr!

Joern.Patzak schrieb:
@bombjack: Irrtum: § 24a Abs.2 StVG greift nur ein, wenn Grenzwerte überschritten werden, die aus pharmakologischer Sicht eine Wirkung erwarten lassen, bei THC z.B. 1 ng/mL.

 

Soviel ich weiß streiten sich über den Wert die Geister.....es kreisen auch 5 ng/mL oder gar 10 ng/mL durch den Raum und zudem wirkt die Dosis von Mensch zu Mensch unterschiedlich.....bei mir der z.B. fast nie Bier trinkt, führt eine schnell getrukene Flasche dazu, dass ich mich für ca. min. 1 h nicht fahrtüchtig fühle und mich auch nicht hinter das Steuer setzen würde, obwohl ich unter der 0.5 Promillegrenze wäre.....

 

Quote:
Aber mal Hand aufs Herz: Die Einlassung, der Konsum von Cannabis liege über 24 Stunden zurück, ist bei einer THC-Konzentration von über 1 ng/mL doch nur eine dumme Ausrede. Anders als beim Alkohol kann man dies zurzeit jedoch leider noch nicht gerichtsfest nachweisen.

Hm...da bin ich fündig geworden:

Nach Valentine et al. kann nach 24 h durch aus noch 1.9 ng/mL nachgwiesen werden vgl.:

http://books.google.com/books?id=hWpO3SBujBgC&pg=PA80&lpg=PA80&dq=thc+ko...

 

Quote:

Daher halte ich die Entscheidung für goldrichtig: wer kifft oder sonst Betäubungsmittel konsumiert, gehört nicht in den Straßenverkehr!

 

 

Hätten Sie geschrieben wer durch den Einfluss von Btm und anderen Mitteln fahruntüchtig ist...hätte ich zu gestimmt....so aber mit dieser Aussage stecke ich Sie in eine bestimmte Schublade.....

Hier in der Schweiz wo ich lebe, bekommt man z.B. Paracodin in einer geringen Menge (20 ml) rezeptfrei gegen Reizhusten.....ich bin mir ziemlich sicher, dass ich obwohl ich es bei Husten immer am Abend eingenommen habe (um durchschlafen zu können) bei mir am nächsten Tag noch morphinähnliche Substanzen nachweisbar waren.....d.h. nach ihrer Überzeugung gehöre ich auch nicht in den Sraßenverkehr.....

 

bombjack

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@bombjack:

Auch in Deutschland unterscheidet man zwischen "legalem" und " illegalem" Konsum. Eine Ordnungswidrigkeit liegt nämlich nicht vor, wenn die im Blut des Verkehrsteilnehmers nachgewiesene Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Das mag sein, nur aus pharmakologischer Sicht ist es völlig egal ob die im Blut nachgewiesene Substanz aus einer bestimmungsgemäßen oder illegalen Einnahme stammt.  Entweder es besteht eine Wirkung die die Fähigkeit ein Kfz. zu führen einschränkt oder es besteht sie nicht. 

 

Wenn da ein Unterschied gemacht wird, dann ist der nicht dem Fakt geschuldet, dass die Wirkungen unterschiedlich sind, sondern es soll über diesen Paragraphen eine Art von zusätzlicher Repression aufgebaut werden. Kann man so machen, nur soll dann Klartext geredet werden und man sich bei der Argumentation nicht hinter dem Konstrukt "abstraktes Gefährdungsdelikt" verstecken. 

 

Btw. eine Frage an Sie als Staatsanwalt: Ich bin deuscher Staatsbürger, arbeite aber in der Schweiz und bin dort gemeldet. Wie geschrieben gibt es dort Paracodin (mit den Wirkstoff Dihydrocodein) in einer best. Menge rezeptfrei in der Apotheke. Wie würden Sie es nun handhaben, wenn ich z.B. per Pinkeltest positiv auf Opiate in De. gestestet würde und die folgende Blutentnahme auch eine geringe Konzentration nachweist. Das FAM wurde mir ja nicht verschrieben, sondern ich drüfte es in der Apotheke frei erwerben.....und im §24a StvG steht ja etwas von verschriebenen FAM.....

 

bombjack

 

PS: Trotzdem Danke das Sie mir antworten.....

 

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bombjack schrieb:

Das mag sein, nur aus pharmakologischer Sicht ist es völlig egal ob die im Blut nachgewiesene Substanz aus einer bestimmungsgemäßen oder illegalen Einnahme stammt.  Entweder es besteht eine Wirkung die die Fähigkeit ein Kfz. zu führen einschränkt oder es besteht sie nicht. 

 

Wenn da ein Unterschied gemacht wird, dann ist der nicht dem Fakt geschuldet, dass die Wirkungen unterschiedlich sind, sondern es soll über diesen Paragraphen eine Art von zusätzlicher Repression aufgebaut werden. Kann man so machen, nur soll dann Klartext geredet werden und man sich bei der Argumentation nicht hinter dem Konstrukt "abstraktes Gefährdungsdelikt" verstecken. 

 

Btw. eine Frage an Sie als Staatsanwalt: Ich bin deuscher Staatsbürger, arbeite aber in der Schweiz und bin dort gemeldet. Wie geschrieben gibt es dort Paracodin (mit den Wirkstoff Dihydrocodein) in einer best. Menge rezeptfrei in der Apotheke. Wie würden Sie es nun handhaben, wenn ich z.B. per Pinkeltest positiv auf Opiate in De. gestestet würde und die folgende Blutentnahme auch eine geringe Konzentration nachweist. Das FAM wurde mir ja nicht verschrieben, sondern ich drüfte es in der Apotheke frei erwerben.....und im §24a StvG steht ja etwas von verschriebenen FAM.....

 

bombjack

 

PS: Trotzdem Danke das Sie mir antworten.....

 

 

Die festgelegten Grenzwerte sind so berechnet, dass sie in der Regel beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines rezeptfreien Arzneimittels nicht überschritten werden. Bei Morphin liegt der Grenzwert bei 10 ng/mL.

 

Wie dies bei Paracodin aussieht, weiß ich nicht. Würden Sie aber in Deutschland nach dem Konsum von Paracodin mit einem Morphinwert von über 10 ng/mL im Straßenverkehr erwischt, läge die Ordnungswidrigkeit des § 24a Abs. 2 StVG vor (mit einem Regelbußgeld von 500 Euro für den Ersttäter und einem Fahrverbot von einem Monat).

 

 

Joern.Patzak schrieb:

Wie dies bei Paracodin aussieht, weiß ich nicht. Würden Sie aber in Deutschland nach dem Konsum von Paracodin mit einem Morphinwert von über 10 ng/mL im Straßenverkehr erwischt, läge die Ordnungswidrigkeit des § 24a Abs. 2 StVG vor (mit einem Regelbußgeld von 500 Euro für den Ersttäter und einem Fahrverbot von einem Monat).

 

 

Danke für die Info.

 

Wäre die Lage anders wenn mir ein Arzt das Paracodin verschreiben würde?

D.h. käme dann auch bei einem Gehalt von mehr als 10 ng/mL Morphin dieser Absatz des § 24a  nicht mehr zur Anwendung, was wenn das der Fall sein sollte, dann wieder die Frage aufwerfen würde, was sich an dem abstrakten Gefährungslevel ändert, bloß weil ein Arzt ein Btm verschrieben hat. 

 

bombjack 

 

 

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bombjack schrieb:

 

Danke für die Info.

 

Wäre die Lage anders wenn mir ein Arzt das Paracodin verschreiben würde?

D.h. käme dann auch bei einem Gehalt von mehr als 10 ng/mL Morphin dieser Absatz des § 24a  nicht mehr zur Anwendung, was wenn das der Fall sein sollte, dann wieder die Frage aufwerfen würde, was sich an dem abstrakten Gefährungslevel ändert, bloß weil ein Arzt ein Btm verschrieben hat. 

 

bombjack 

 

 

 

Die Ausnahmeregelung war tatsächlich nicht unumstritten, weil auch vom Arzt verschriebene Substanzen die gleichen negativen Wirkungen auf die Sicherheit des Straßenverkehrs haben können wie illegale Rauschmittel. Letztlich setzte sich aber die Auffassung durch, dass bei medikamentösem Einsatz der Droge eine Gefährdung des Straßenverkehres nur bei Missbrauch, aber nicht bei indizierter Einnahme der Substanzen drohe.

 

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