"Abgepresste Honorarvereinbarung“?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 08.10.2011

Gut gemeinte Ratschläge, mit welchen Methoden und Techniken mit dem Mandanten über das Honorar verhandelt werden soll, versagen in Fällen eines zahlungsunwilligen oder zahlungsunfähigen Mandanten. Was dann passieren kann, wenn zu etwas „hemdsärmeligen Maßnahmen“ gegriffen wird, zeigt das Urteil des OLG Saarbrücken vom 31.08.2011 - 1 U 505-10/151. Um die eigenen Gebührenansprüche abzusichern hatte eine Anwaltskanzlei persönliche Haftungsübernahmen zweier natürlicher Personen verlangt. Das OLG Saarbrücken hat in der vorgenannten Entscheidung sogar dann, wenn – was streitig war – erklärt worden sein sollte, der Anwalt trete in dem unmittelbar folgenden Verhandlungstermin nicht auf, wenn die streitbefangene Vereinbarung nicht unterzeichnet werde, zu Recht keine Sittenwidrigkeit gesehen. Ein Gesichtspunkt war, dass die Vereinbarung der anderen Seite bereits schon Wochen vor dem Verhandlungstermin übermittelt worden war. 

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