U R T E I L S B E G L E I T E R ?!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 11.10.2011
Rechtsgebiete: PflichtverteidigerStrafrechtVerkehrsrecht11|10821 Aufrufe

Ein echt unschönes Wort, oder nicht?! Wenn man mal so durch die Blogosphäre schaut, dann finden sich immer wieder Berichte über dieses tatsächliche oder behauptete Pänomen eines nach Meinung anderer Verteidiger nicht ausreichend ernsthaft verteidigenden Anwalts, den das Gericht als Pflichtverteidiger bestellt hat. Berichte findet man etwa hier, hier, hier oder hier. Im "Kachelmann-Prozess" dagegen hatte die Pflichtverteidigerin RAin Combé wohl  "gut abgeliefert", war also erkennbar nicht nur Urteilsbegleiterin.

Mich würde ja einmal interessieren, wie die Blogleser über das Phänomen "Pflichtverteidigung/Urteilsbegleiter" denken...und: ändert sich für einen Wahlverteidiger in seiner Verteidigungsart etwas, wenn er Pflichtverteidiger wird? Kann der Gesetzgeber etwas tun? 

 

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11 Kommentare

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Einleitend zu diesem Thema lobe ich einen virtuellen Kasten Bier für denjenigen aus, der errät, von wem folgendes Zitat stammt:

 

"Wir glauben, dass in diesem Land jeder das Recht auf eine faire Verhandlung hat und dass unser Rechtssystem der Wahrheit dient. Aber die echte Wahrheit, die hässliche Wahrheit ist: für die Mittellosen gibt es keine Fairness. Auf dieser Seite haben wir einen Staatsanwalt, der bislang 50 Mordanklagen vertreten hat. Und hier haben wir als Verteidiger des Angeklagten einen Knaben, der bisher nur seine Examensverhandlung an der Uni gewonnen hat.  Die brutale Wahrheit ist, dass die Armen Anwälte bekommen, die noch keine richtigen Mandanten an Land ziehen konnten. Wir haben ein System, in dem der Staat seine besten und fähigsten Leute gegen Verteidiger antreten lässt, die unerfahren und inkompetent sind. Es ist beleidigend für unsere Demokratie! Es verspottet unsere Rechtsprechung! Und ich dulde in meinem Gerichtssaal keine Verspottung des Rechts."

 

Nachvollziehbarerweise haben Strafjustiz und Gesetzgeber kein Interesse daran, dem Angeklagten einen kompetenten Juristen als Strafverteidiger zur Seite zu stellen. Und die kompetenten Strafverteidiger, die ihre Dienste in der Regel nur für ein Vielfaches der gesetzlichen Gebühren oder hohen Stundensätzen anbieten, haben auch nicht unbedingt ein Interesse daran, als "Pflichtheini" engagiert und für ein paar hundert Euro Pflichtverteidigergebühren von der Arbeit an den lukrativen Fällen abgehalten zu werden. 

 

Wenn aus Kreisen der Strafjustiz gelegentlich über inkompetente Verteidiger gespottet wird, die ihre Mandanten wieder einmal in "Grund und Boden verteidigt haben", kann ich das nicht ganz nachvollziehen, denn dies scheint systembedingt und offenbar gewollt. Anderenfalls würden Richter doch nicht immer wieder solche Kollegen als Pflichtverteidiger bestellen, von denen stadtbekannt ist, daß sie entweder keine Ahnung haben und/oder keinen Ärger bereiten. Wer sucht sich als "Gegner" schon freiwillig einen Verteidiger wie den Kollegen Johannes Schwenn aus? Ausnahmen bestätigen allerdings die Regel. Ich kenne Strafkammervorsitzende, die darauf bestehen, daß der Angeklagte "ordentlich" verteidigt wird und die schon einmal mit Entpflichtung drohen, wenn der Verteidiger sich erkennbar keine Mühe gibt (ist aber selten).

 

 

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Jedenfalls im Bereich des Landgerichts Trier gibt es auch sehr kompetente Kollegen, die bereit sind, als Pflichtverteidiger aufzutreten.

Davon abgesehen: ich kenne einige Anwälte, die sich für zu gut halten, um als "Pflichtheini"aufzutreten, und da kommt - freundlich ausgedrückt - nur heiße Luft...

@Jörn Patzak

 

Nun ja, es kommt natürlich darauf an, was aus Sicht der Staatsanwaltschaft einen kompetenten Strafverteidiger auszeichnet.  Mein Eindruck ist, daß viele Staatsanwälte solche Verteidiger als besonders kompetent empfinden, die sich der vernünftigen und fachlich fundierten Einschätzung der Staatsanwaltschaft anschließen.  Apropos fachlich fundiert: mir ist kürzlich anläßlich meiner ca. 1000sten erfolgreichen Beschwerde aufgefallen, daß ich noch nie, nie, niemals erlebt habe, daß die Staatsanwaltschaft beantragt hat, der Beschwerde abzuhelfen, sondern immer standardmäßig beantragt, die Beschwerde "aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zu verwerfen", selbst wenn dieser ganz offensichtlich rechtswidrig ist. Nicht gerade seriös für die objektivste Behörde der Welt.  Mir hingegen bleibt oftmals nichts anderes übrig als zu erklären, daß die Beschwerde der Staatsanwaltschaft aus rechtlichen Gründen begründet ist. Ich mache mich bei Gericht doch nicht lächerlich, indem ich beantrage, ein offensichtlich begründetes Rechtsmittel zu verwerfen.

 

Im übrigen sprechen Sie offenbar über die sog. "Verteidigerdarsteller", die mit viel Verve, wehendem Haar und großer Geste sinnlose Statements abgeben und zum Scheitern verurteilte Anträge stellen. Wenn man den beruflichen Erfolg an der Zahl der Mandanten und des Umsatzes der Kanzlei mißt, sind diese Verteidiger nicht die schlechtesten, denn das Publikum und die Angeklagten mögen diese Schauspieler, auch wenn sie regelmäßig die Höchststrafe für ihren Mandanten erwirken und die professionellen Verfahrensbeteiligten peinlich berührt zurücklassen.  Daneben gibt es noch die naßfroschen jungen Typen, die nicht einmal rhetorisch und darstellerisch begabt sind und mit einer hilflosen großen Klappe Fremdscham verbreiten.

 

Noch ein abschließendes Wort zu den Pflichtverteidigergebühren: diese sind, schon im Hinblick darauf, daß die Gebühren seit mehr als sieben Jahren nicht mehr erhöht worden sind, betriebswirtschaftlich nicht mehr angemessen. Meine Autowerkstatt berechnet 80,- Euro pro Stunde, Sachverständige im Strafverfahren erhalten regelmäßig den Satz von 85,- Euro pro Stunde. Als Anwalt komme ich auf diesen Stundensatz nur, wenn ich so wenig wie möglich Arbeit investiere.  Dabei ist noch nicht einmal berücksichtigt, daß man auf die Idee kommen könnte, daß gemessen am Ausbildungsniveau ein Rechtsanwalt vielleicht einen etwas höheren Stundensatz haben dürfen sollte als ein Kfz-Mechaniker. Nun verstehe ich auf der anderen Seite natürlich auch, daß der Staat sich schwer damit tun, einem Pflichtverteidiger wesentlich höher zu vergüten, vielleicht sogar nach Stundensätzen im Bereich von 100 Euro aufwärts. Denn diese Beträge erhielten auch jene Pflichtverteidiger, die völlig inkompetent sind, nur Unsinn verzapfen und möglichst viele Gebühren schinden wollen. Andererseits kann (und will) man ja nicht nur die "guten" Verteidiger verpflichten (wer wollte über die Kompetenz und das notwendige Engagement  auch entscheiden?).

 

Der Mandant ist Auftraggeber des Wahlverteidigers, erwartet von diesem Kompetenz und Engagement und kann den Verteidiger feuern, wenn dieser die Erwartungen enttäuscht. Bei Pflichtverteidigern ist der Staat der Auftraggeber. Dieser hat keine besonderen Erwartungen an den Verteidiger und sieht diese in der Regel nicht dadurch enttäuscht, daß der Anwalt nur schweigend dasitzt. Für dieses Dilemma ist keine Lösung in Sicht. Es hängt aus meiner Sicht auch damit zusammen, daß im deutschen Strafprozeß der Untersuchungsgrundsatz gilt, das Gericht also selbst "Partei" und nicht, wie in anderen Rechtsordnungen oder in unserem Zivilprozeß, lediglich Schiedsrichter zwischen den Parteien (Staatsanwaltschaft und Verteidigung) ist. Solange die Strafgerichte sich infolge des Inquisitionsprinzips eher etwas mehr der Staatsverfolgung verbunden fühlen als der Verteidigung, wird kaum ein Richter einen Verteidiger bestellen, der willens und in der Lage ist, die Anklage zu Fall zu bringen. Folge sind in vielen Fällen "Urteilsbegleiter". 

 

 

 

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@RA Grothe:

Ja genau, ich meinte die Verteidiger, die zu Lasten ihrer Mandanten eine Schau abziehen (die Betonung liegt auf: zu Lasten).

Grundsätzlich muss man aber differenzieren. Es gibt Verfahren mit einer derart guten Beweislage, dass eine konfrontative Verteidigung nur verfehlt sein kann. Das gilt vor allem für Verfahren im BtM-Bereich, aus dem ich ja komme.

Bei Verfahren mit unklarer Beweislage ist das aber anders. Es mag zwar Kollegen aus der Richterschaft und der Staatsanwaltschaft geben, die auch hier eine intensivere Verteidigung als Affront sehen. Es gibt aber ganz sicher auch viele Kollegen, die ein "Kuschen" der Verteidiung nicht voraussetzen, sondern für die auch ein aggressives Verteidigen Ausfluss unseres Rechtsstaats ist. Es scheint manchmal, als würde man uns nicht zutrauen, mit solchen Verfahren umzugehen. Es gibt aber auch im Staatsdienst viele Juristen, die in der Lage sind, mit dem Mitteln der StPO mit entsprechendem Verteidigungsverhalten umzugehen und auch ohne Geständnis ein Urteil sprechen, das in der Revision Bestand hat.

Grundsätzlich denke ich: man sollte weder aus Seiten der Verteidiger noch auf Seiten der Richter/Staatsanwälte verallgemeinern!

Gerade brachte mir der Postbote eine Akte, die gut dieser Thematik paßt. Der Mandant hatte mich beauftragt, die Pflichtverteidigung zu übernehmen und den bestellten Pflichtverteidiger ablösen zu lassen, da er zu diesem kein Vertrauen habe. Dieser habe sich nicht mit ihm in Kontakt gesetzt, erstmals habe er ihn in der Hauptverhandlung gesehen, besprochen habe er die Sache nicht mit ihm, in der Hauptverhandlung sei er eingeschlafen. Dem Mandanten, der seine Unschuld beteuert, droht eine mehrjährige Freiheitsstrafe ohne Bewährung.

 

Ein Blick in die Akte ergab, daß der Vorsitzende als Anwalt einen Verteidiger bestellt hatte, dessen Alter weit jenseits der üblichen Pensionierungsgrenze liegt. Der Kollege, der zu seiner "aktiven" Zeit vorwiegend im Zivilrecht beheimatet war, unterhält nur noch eine kleine Wohnzimmerkanzlei mit einer Schreibmaschine und einem Telefonapparat (der Ausdruck "Apparat" ist hier treffend) und verteilt gelegentlich Rechtsrat an Nachbarn seines Alters. Gleichermaßen kurios wie bezeichnend, daß der Vorsitzende sich seiner erinnert und ihn zum Pflichtverteidiger bestellt hat. Ausweislich der Akte und des Protokolls des ersten Hauptverhandlungstages hat der Verteidiger bislang keinerlei Aktivitäten entfaltet, mit Ausnahme der Abrechnung der Pflichtverteidigergebühren einen Tag nach seiner Bestellung.

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Urteilsbegleiter ist ja nicht das Synonym für „Pflichtis" generell, sondern für eine bestimmte Sorte - die eben allenfalls Dienst nach Vorschrift macht und keinen (nennenswerten) Widerstand entwickelt. Selbstverständlich gibt es auch gute Pflichtverteidiger(innen) - wie eben die Kollegin Combé.

Leider wird oft - und so auch im hiesigen Sprengel - die erstere Variante bevorzugt. Den Kreis der regelmäßigen Pflichtverteidiger kann man hier daher an einer Hand abzählen.

Kann der Gesetzgeber etwas tun? Ja: Die alte Regelung in § 142 Abs. 1 Satz 1 a.F. StPO, wonach der Pflichtverteidiger „möglichst aus der Zahl der in dem Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwälte ausgewählt" werden sollte, in der Form reaktivieren, dass <b>alle</b> in dem Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwälte gemeint und in die Wahl einzubeziehen sind - falls der Delinquent nicht zuvor selbst einen benannt. Alternativ käme eine Liste „pflichtverteidigungsbereiter" Anwälte in Betracht, die reihum zu bestellen sind.

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Die Listen sind natürlich ein Problem: Soll die jeder Richter (auch bei großen AGen) für sich führen und dann "abtelefonieren", sich einen Vermerk über das Datum der Bestellung machen...? Das hilft ja auch wenig gegen die Bestellung von Verteidigern, die gar nicht wirklich verteidigen. Man muss das sicher auch mal von der wirtschaftlichen Seite einer "Wald- und Wiesenkanzlei" (ist nicht abwertend gemeint!) oder eines Berufsanfängers/einer Berufsanfängerin sehen. Hier sind oft (noch) gar nicht die Erfahrungen vorhanden, wie eine effektive Verteidigung laufen kann. Zudem gibt es auch die Anwälte, die eigentlich gar nicht gern Strafsachen machen, dann aber aufgrund der sich bietenden Gelegenheit den Strafprozess eines Mandanten einfach mal "mit machen"... kann natürlich gut gehen, muss aber nicht immer...

Vielleicht wäre es ja (für Pflichtverteidigungen) etwas, wenn die Anwaltskammern Pflichtverteidigerlisten führen würden, in denen sich nur Fachanwälte eintragen können oder solche Anwälte, die für die Kammer nachgewiesen besondere Kenntnisse im Strafrecht erworben haben? Fraglich wäre dann, wie eine gleichmäßige Verteilung sichergestellt werden könnte. Vielleicht braucht es eine solche aber auch gar nicht, da der Beschuldigte ja nicht irgendeinen Verteidiger bekommen soll, der aus statistischen Gründen "dran ist", sondern einen, der ihn gut verteidigt....

Gibt´s also doch keine Lösung?

Der Lösung des Problems steht vor allem der Umstand entgegen, daß der Vorsitzende des erkennenden Gerichts den Pflichtverteidiger auswählt, falls der Angeschuldigte keinen benannt hat. Daß häufig die netten, umgänglichen, wenig "Widerstand" leistenden Kollegen bestellt werden, ist doch nur allzu menschlich. Könnten sich Verteidiger den zur Entscheidung berufenen Vorsitzenden auswählen, würde man doch auch nicht "Dr. Eisenfaust", sondern "Old Mildhand" den Vorzug geben.

 

Ich finde Herrn Krumms Idee nicht schlecht, die Rechtsanwaltskammer eine Liste führen zu lassen, ähnlich einem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts, aus der sich ergibt, wer turnusmäßig mit einer Pflichtverteidigung dran ist. Alternativ könnte die Kammer dem Gericht z.B. jeweils fünf Verteidiger vorschlagen, die kompetent und an der Reihe sind, aus denen sodann der Angeschuldigte oder, falls dieser weiterhin schweigt, der Vorsitzende einen Anwalt auswählt.  Natürlich birgt auch ein solches Verfahren die Gefahr von Kungelei.  Aber wo besteht diese Gefahr nicht?

 

@Jörn Patzak

 

Eine gute Verteidigung sollte vor allem eine realistische Verteidigung sein und erkennen, daß unser Strafjustizsystem in der überwiegenden Zahl der Fälle funktioniert und den "Richtigen" trifft. In den meisten Fällen muß man sich auf eine Strafmaßverteidigung konzentrieren und versuchen, die vollstreckungsrechtlichen Folgen abzumildern. In den verbleibenden Fällen, in denen der Mandant entweder nicht schuldig, nicht in dem angeklagtem Umfang schuldig oder die Beweislage zu dünn ist, muß der Verteidiger natürlich "Gas geben" und gegen alle Widerstände angehen, auch auf die Gefahr hin, sich unbeliebt zu machen. Wer aber in jedem Verfahren einen Freispruch fordert oder völlig unrealistische oder gar ungesetzliche Rechtsfolgen fordert ("Ich beantrage Unterbringung im offenen Vollzug!"), wird sicher nicht ernst genommen.

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Bis zur Einführung des Untersuchshaftrechtsänderungsgesetzes am 1.1.2010 hat sich gerade bei BtM-Verfahren gezeigt, dass die Pflichtverteidigerbestellung in der Regel den Wünschen des Beschuldigten entsprach. Hier war es von Vorteil, dass der Verteidiger nicht bereits mit Anordnung der U-Haft bestellt wurde. Der Beschuldigte konnte sich in der U-Haft informieren und einen erfahrenen Verteidiger beauftragen, der dann auch regelmäßig als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde. Folge war: In sehr vielen Verfahren waren (BtM-erfahrene) Pflichtverteidiger tätig, die nicht aus dem Bezirk des LG Trier stammten.

Dies hat sich seit dem 1.1.2010 geändert. Da jetzt dem Beschuldigten "unverzüglich" ein Pflichtverteidiger bei Anordnung der Untersuchungshaft beigeordnet werden muss, wird jedenfalls in Trier direkt im Vorführungstermin ein Pflichtverteidiger bestellt. Weil die Beschuldigten in den meisten Fällen keine BtM-erfahrenen Verteidiger kennen, suchen sie sich jetzt ortsansässige Anwälte, die für Pflichtverteidigungen bereitstehen, aus einer Liste aus. Nicht jeder dieser Kollegen kennt sich aber im BtM-Bereich gut aus. An einen oftmals später gewünschten Pflichtverteidigerwechsel (was hier mittlerweile sehr häufig der Fall ist) werden dann aber zu Recht hohe Anforderungen gestellt.

In Trier sind die auswärtigen BtM-Spezialisten daher kaum mehr anzutreffen, was ich sehr schade finde. Ich arbeite lieber mit Kollegen, die wissen, wovon sie sprechen (was im Drogenbereich halt nicht selbstverständlich ist), auch wenn sie in der Sache sogar mal unbequemer sein können...

Soweit ich mich erinnere, wurde die Gesetzesänderung zum 1.1.2010 von seiten der Anwaltschaft sehr begrüßt! Das sehen heute nicht mehr alle Verteidiger so...

@RA Jahnrodt

Ich teile Ihre Ansicht voll und ganz, und nicht nur, weil ich Staatsanwalt bin. Leider sind nicht alle Ihrer Kollegen so realistisch. Aber das dürfte für einige meiner Berufskollegen ebenso gelten...

Es fällt nicht nur mir auf, dass die Richerschaft immer wieder die selben Verteidiger bestellt. Hierdurch werden

auch wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeiten geschaffen, für die im Gegenzug eine gerichtsfreundliche

Verteidigung erfolgt.

 

Die Anwaltschaft schweigt hierzu aus gutem Grunde - die Richtschaft sowieso. Richter und Vertreter der Anwaltschaft (Mitarbeiter der Anwaltskammern) baten mich zu dem Thema zu schweigen und die Verhältnisse zu akzeptieren wie sie nunmal sind.

 

Und vielfach lohnen sich Pflichtverteidungen auch: 

in Form von Folgemandanten, Werbung in der Szene (der ein oder andere Pflichtverteidigte wurde später Selbstzahler oder empfahl mich an andere Selbstzahler weiter), und die Honrare sind auch nich in jedem Fall so niedrig wie vielfach behauptet. Einige Kanzleien können von der Zuschusterei von Pflichtverteidigungen durchaus leben: die Fälle sind rechtlich oft überschaubar und - abgesehen von der lohnen Publicity - fallen bei großen VErteidigungen mehrere tausend Euro Pflichtverteidigerhonorar an.

Ich habe vor einigen Jahren die Kanzlei eines Fachanwalts für Strafrecht abgewickelt und einen ganz guten Einblick erhalten, in welcher Art und Weise sich ein gutes Verhältnis zwischen Anwalt und Richterschaft/ Staatsanwaltschaft durchaus wirtschaftlich lohnen kann.

Die von mir bearbeiteten Pflichtmandate wurden mir übrigens nicht von Richtern oder Staatsanwälten zugeschoben.

 

Nach zwei Infarkten habe ich die Anwaltschaft gesteckt und mit dem System wechselseitiger Berücksichtigungen bei der Strafjustiz auch innerlich weitgehend abgeschlossen. Hin und wieder spreche ich das Thema auf Treffen mit Doktoranden, Studenten und Politikern an, und stoße immer wieder auf ein erstauntes "Aha", wenn sie erfahren, dass es durchaus Gründe dafür gibt, wenn im Fernsehen immer wieder die selben Anwälte bei spektakuläre Pflichtverteidigungen in Erscheinung treten.

 

Das Thema der Fallzuschieberei gibt es übrigens auch in anderen Fällen:

Insolvenzen und Betreuungen - hier lohnt sich die Übernahme für die seitens des Gerichts "gebuchten" Kanzleien richtig. Darüber hinaus bei Sachverständigen und Übersetzern.

 

In allen drei Fällen - Pflichtverteidigungen, Insolvenzabwicklungen und Betreuungen - haben Anwaltskammern, Richterschaft und Strafverteidigerverbände keinerlei Interesse die Frage wirtschaftlicher und/oder persönlicher Abhängigkeiten zwischen Kanzleien und Richterschaft/ Justizverwaltung auch nur zur Debatte zu stellen. Dahingehende Anfragen (und die kamen auch von zahlreichen anderen Kollegen und Kolleginnen) werden totgeschwiegen!

 

 

 

 

 

 

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