LAG Köln: Kann ein deutsches Gericht eine Betriebsstilllegung in Spanien verhindern?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 12.10.2011

Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem jetzt veröffentlichen Beschluss (vom 08.09.2011 - 13 Ta 267/11) den Antrag des Europäischen Betriebsrats einer europaweit tätigen Unternehmensgruppe aus dem Bereich der Automobilzulieferer zurückgewiesen, mit dem der Unternehmensgruppe verboten werden sollte, einen Betrieb in Spanien stillzulegen.

Das Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBR-Gesetz), das auf der Richtlinie 2009/38/EG (früher RL 94/95/EG) beruht, sieht in europaweit tätigen Unternehmen und Unternehmensgruppen Unterrichtungs- und Anhörungsrechte der Europäischen Betriebsräte vor, bevor Maßnahmen wie Betriebsstilllegungen durchgeführt werden.

Der im Bezirk des LAG Köln ansässige Europäische Betriebsrat der Unternehmensgruppe wollte dieser im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagen lassen, die Stilllegung durchzuführen, ohne ihn zuvor zu informieren und zu konsultieren. Das Landesarbeitsgericht hat zwar seine Zuständigkeit bejaht, den Antrag aber gleichwohl in der Sache zurückgewiesen, weil das EBR-Gesetz anders als das deutsche BetrVG keine echten Mitbestimmungsrechte kennt und als Sanktion bei Verstößen gegen die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte nur Bußgelder vorsieht.

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