Ausschreibung aller Arbeitsplätze über die Arbeitsagentur erforderlich

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 17.10.2011

Eigentlich gibt es im Gesetz keine Verpflichtung der Arbeitgeber, freie Stellen der Bundesagentur für Arbeit zu melden. Eine Ausschreibung nur über Internet, Zeitungen usw. ist zulässig.

Fehlende Meldung freier Stellen bei der Arbeitsagentur indiziert Benachteiligung wegen einer Behinderung

An ganz versteckter Stelle findet sich allerdings eine Bestimmung, die mittelbar eine Obliegenheit des Arbeitgebers statuiert, freie Stellen über die Arbeitsagentur auszuschreiben: Nach § 81 Abs. 1 SGB IX sind die Arbeitgeber verpflichtet, zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten Menschen, besetzt werden können. Hierzu nehmen sie frühzeitig Verbindung mit der Arbeitsagentur auf. Diese Obliegenheit trifft alle Arbeitgeber, nicht nur den öffentlichen Dienst. Ihre Verletzung stellt ein Indiz für eine Diskriminierung wegen der Behinderung i.S. von § 22 AGG dar.

In Anwendung dieser Grundsätze hat der Achte Senat des BAG jetzt der Klage eines abgelehnten schwerbehinderten Stellenbewerbers dem Grunde nach stattgegeben und den Rechtsstreit lediglich zur Festsetzung der Höhe der Entschädigung an das LAG Baden-Württemberg zurückverwiesen (Urt. vom 13.10.2011 - 8 AZR 608/10).

Schwerbehinderter Kläger hat vor dem BAG Erfolg

Der mit einem Grad von 60 schwerbehinderte Kläger hat eine kaufmännische Berufsausbildung, ein Fachhochschulstudium der Betriebswirtschaft und die Ausbildung zum gehobenen Verwaltungsdienst absolviert. Er bewarb sich bei der beklagten Gemeinde auf deren ausgeschriebene Stelle für eine Mutterschaftsvertretung in den Bereichen Personalwesen, Bauleitplanung, Liegenschaften und Ordnungsamt. Die Beklagte besetzte die Stelle anderweitig, ohne zuvor zu prüfen, ob der freie Arbeitsplatz mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann oder diesbezüglich Kontakt zur Agentur für Arbeit aufgenommen zu haben. Der Kläger verlangte daraufhin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), da er sich wegen seiner Behinderung benachteiligt sah.

Während die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, war die Revision des Klägers vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts im Grundsatz erfolgreich. Die Prüfpflicht zur Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen bei der Besetzung freier Stellen besteht immer und für alle Arbeitgeber und unabhängig davon, ob sich ein schwerbehinderter Mensch beworben hat oder bei seiner Bewerbung diesen Status offenbart hat. Verletzt ein Arbeitgeber diese Prüfpflicht, so stellt dies ein Indiz dafür dar, dass er einen abgelehnten schwerbehinderten Menschen wegen der Behinderung benachteiligt hat, weil er seine Förderungspflichten unbeachtet gelassen hatte. Da vorliegend der Arbeitgeber die Vermutung einer solchen Benachteiligung nicht widerlegen konnte, war die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, das noch über die Höhe der dem Kläger zustehenden Entschädigung zu entscheiden haben wird.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Hallo,

Gilt diese Regelung (die sich ja nun in § 164 SGB IX wiederfinden lässt) auch für freie Arbeitsplätze in Form von Ausbildungsplätzen?

MfG

0

Kommentar hinzufügen