Das OLG Rostock besinnt sich eines anderen (aus meiner Sicht besseren)

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 18.10.2011

Gemäß § 18 I VersAusglG soll das FamG beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist (Bagatellklausel).

Auch 21 Jahre nach der Wiedervereinigung sind West- und Ost-Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht angeglichen. Der Wert eines Entgeltpunktes (EP) West beträgt in der allgemeinen Rentenversicherung aktuell 27,47 € und der des EP Ost 24,37 €.

Handelt es sich bei den EP (West) und EP (Ost) um Anrechte gleicher Art im Sinne des § 18 I VersAusglG?

Dazu das OLG Rostock:

Entgegen seiner zunächst geäußerten Ansicht folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Mit der insoweit vertretenen Gegenansicht (vgl. OLG Oldenburg, FamFR 2011, 348; OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 1149-1151; MünchKomm/Gräper, 5. Aufl., § 18 VersAusglG Rn. 7; Johannsen/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 10 VersAusglG Rn. 17) ist er vielmehr der Auffassung, dass keine Gleichartigkeit von Ost- und Westanrechten vorliegt und diese daher bei der Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 VersAusglGnicht miteinander saldiert werden dürfen.

Der gegenteiligen Auffassung ist entgegenzuhalten:

zu aa. Es kann dahinstehen, wie hoch der Verwaltungsaufwand für die Rententräger bei Durchführung des Versorgungsausgleichs ist. Denn eine derartige Prüfung obliegt den Gerichten nicht.

zu bb. Maßgeblich für die Entscheidung über die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist nicht, ob im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls eine einheitliche Rente berechnet werden wird. Vielmehr ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Prüfung der Geringfügigkeit nach § 18 VersAusglGdurchgeführt wird. Zu diesem Zeitpunkt liegt eine Gleichartigkeit von Ost- und Westanrechten i. S. d. §§ 10, 18 VersAusglGnicht vor.

OLG Rostock v. 28.09.2011 - 10 UF 104/11

Leider sind die tatsächlich erzielten EP der Beteiligten in der Entscheidung nicht mit veröffentlicht, so dass nicht erkennbar ist, welche Beträge für die Beteiligten auf dem Spiel standen. Allzu viel kann es jedoch nicht gewesen sein.

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