Bildersuche im Internet: Google gewinnt vor dem BGH - Vorschaubilder II

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 21.10.2011

Der Bundesgerichtshof hat per Urteil vom 19.10.11 (Az: I ZR 140/10) eine Klage abgewiesen, mit der ein Hamburger Fotograf dem Suchmaschinenbetreiber Google die Anzeige eines von ihm angefertigten Fotos in der Vorschau der Suchmaschine verbieten wollte. Der Kläger hatte ein Foto einer bekannten Fernseh-Moderatorin und die Rechte zur Veröffentlichung im Internet verkauft. Über die Bildersuche bei Google war das Foto aber auch auf Seiten zu finden, für die er gar keine Genehmigung erteilt hatte.

Der Text des Urteils liegt noch nicht vor. Die  Pressemitteilung zum Urteil des BGH finden Sie hier. Dort heitß es 

Zur Begründung: "Derjenige, der ein Werk selbst oder durch einen Lizenznehmer ins Netz stellt, muss damit rechnen, dass das Foto auch Gegenstand der Suche von Suchmaschinen sein wird,"  so das Gericht.  Wer also als Urheber die Veröffentlichung von Bildern im Internet erlaubt, gestattet damit zugleich die Anzeige in der Vorschau der Suchmaschine. Dies gelte auch dann, wenn die Suchmaschine auf Internetseiten verweist, auf denen das Foto illegal veröffentlicht wurde. Zur Begründung heißt es: "Die Suchmaschine kann nicht zwischen rechtmäßigen und unrechtmäßigen Abbildungen unterscheiden."

Laut Presseberichten bleibt offen, wie die Rechtslage für  solche Bilder ist, die sich bereits von Beginn an illegal im Netz befinden - für die also der Urheber nie eine Veröffentlichung im Internet genehmigt hatte.

Wie, denken Sie, sollte mit solchen Bildern umgegangen werden, wenn diese in der Vorschau der Suchmaschine angezeigt werden? Gilt auch hier der technische Einwand, dass die Suchmaschine nicht zwischen rechtmäßigen und unrechtmäßigen Bildern unterscheiden kann? Wie sehen Sie das Urteil insgesamt?

 

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Bereits im vergangenen Jahr urteilte der BGH, dass ein Künstler, der selbst Bilder ins Internet stellt, auch die Anzeige in einer Suchmaschine dulden müsse (Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08 - Vorschaubilder). Allerdings habe jeder die Möglichkeit, eine Veröffentlichung im Internet nur unter der Voraussetzung zu gestatten, dass der Betreiber der Webseite technische Vorkehrungen nutzt, damit ein Bild nicht in den Suchmaschinen angezeigt wird. "Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen", so der BGH. Diese Rechtsprechung hat das oberste Zivilgericht nun bestätigt.

Für Fälle, in denen – anders als im jetzt entschiedenen Fall – Bilder von der Suchmaschine angezeigt werden für die der Urheber nie eine Veröffentlichung im Internet genehmigt hatte, hat der BGH darauf hingewiesen, dass "Suchmaschinenbetreiber nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Dienstleistungen die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anspruch nehmen können (EuGH, Urt. v. 23.3.2010 – C-236/08 bis C-238/08 Tz. 106 ff. – Google France/Louis Vuitton). Danach käme eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst dann in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat." (siehe Pressemitteilung zum damaligen Urteil)

1. "Vorschaubilder II" ist eine sehr spannende Entscheidung, weil die dort unbeanstandete Aufnahme in den Suchmaschinenindex von abredewidrig veröffentlichten Bildern sich am obiter dictum von "Vorschaubilder I" reibt, wonach eine Beseitigungshaftung bei - vollkommen - unbefugter Nutzung von Bildern ausdrücklich in Betracht kommt (Tz. 39). Der I. Zivilsenat zitiert hier alle (!) einschlägigen Entscheidungen zu eBay.

2. Der Hinweis auf EuGH-Google lässt sich nicht gewinnbringend nutzen, da sich der EuGH dort nur zur Haftungsprivilegierung der ECRL und nicht zur Beseitigungs- und Unterlassungshaftung aufgrund der Enforcement-RL geäußert hat, sondern erst später in EuGH-eBay. Auch hat der EuGH nicht die Auffassung des Generalanwalts zur Anwendung der Haftungsprivilegierungen auf Suchmaschinen und der Bedeutung von Art. 21 ECRL aufgegriffen.

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