Rechtsantragsstelle kein Ersatz für Prozesskostenhilfebewilligung
von , veröffentlicht am 21.10.2011Kann ein Prozesskostenhilfeantrag von einem Arbeitsgericht mit der Begründung abgelehnt werden, der Kläger könne sich der Hilfe der Rechtsantragstelle bedienen? Mit dieser Frage hatte sich das LAG Köln im Beschluss vom 05.09.2011 – 7 Ta 200/11 – befasst. Das LAG Köln kam zu dem zutreffenden Schluss, dass die Aufgabe der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts darin besteht, einer Partei, die ihr Recht mit Hilfe des Arbeitsgerichts durchsetzen will, Hinweise zur richtigen Antragstellung zu geben sowie bei Antragstellung und Antragsbegründung Formulierungshilfe zu leisten, Rechtsberatung im eigentlichen Sinne liegt jedoch weder in ihrer Zuständigkeit noch in ihrer Kompetenz.
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