Verfahrensbeistand ./. Ergänzungspfleger

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 21.10.2011

Nachdem es zwischenzeitlich bereits  2 : 1 gegen den Ergänzungspfleger stand, hat der Schiedsrichter (der BGH) das Spiel nun abgebrochen und den Verfahrensbeistand zum Sieger erklärt.

Streiten sich die Eltern in einer Kindschafttsache, ist kein Ergänzungspfleger zu bestellen, wenn bereits durch die Bestellung eines Verfahrensbeistands für eine wirksame Interessenvertretung des Kindes Sorge getragen werden kann. 

Leitsätze:
a) Das minderjährige Kind ist im Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge vom Familiengericht hinzuzuziehen und somit formeller Verfahrensbeteiligter ("Muss-Beteiligter"). Ist das Kind nicht selbst verfahrensfähig und bedarf es im Verfahren daher der gesetzlichen Vertretung, so ist diese grund-sätzlich von den sorgeberechtigten Eltern ungeachtet ihrer eigenen Verfah-rensbeteiligung wahrzunehmen. 

b) Auch im Fall eines erheblichen Interessengegensatzes zwischen Eltern und Kind darf den Eltern die Vertretungsbefugnis im Zusammenhang mit einem Kindschaftsverfahren dann nicht entzogen werden, wenn bereits durch die Bestellung eines Verfahrensbeistands für eine wirksame Interessenvertretung des Kindes Sorge getragen werden kann. Dass der Verfahrensbeistand nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes ist, steht dem nicht entgegen. 

 

BGH, Beschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 12/11 - OLG Oldenburg 

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