Ein Freund des Hauses

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 25.10.2011
Rechtsgebiete: VerwirkungTrennungsunterhaltFamilienrecht1|4699 Aufrufe

Die Eheleute hatten 1980 geheiratet. Als ein gemeinsamer Freund in Not geriet, nahmen sie ihn in ihr Haus auf. Der Ehemann war Fernfahrer und deshalb öfters ortsabwesend. Es kam, wie es kommen musste, damit ein familienrechtlicher Fall daraus wird: Die Ehefrau begann mit dem Freund des Hauses ein intimes Verhältnis und setze dies auch fort, als ihr Ehemann dahinter kam.

Damit aber war ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirkt (§ 1361 III, 1579 Nr. 7 BGB), meint jedenfalls das OLG Hamm:

Die Ehefrau hat durch ihre Zuwendung zu dem neuen Partner, der unstreitig ein langjähriger gemeinsamer Freund der Ehegatten war und dem diese einige Zeit zuvor in einer finanziellen Notlage Unterkunft bei sich gewährt hatten, in einem besonders schwerwiegenden Maße das eheliche Vertrauen und die Grundsätze der ehelichen Lebensgemeinschaft verletzt. Sie hat die langen berufsbedingten Abwesenheitszeiten des Antragsgegners zur Aufnahme der intimen Beziehung zu dem langjährigen gemeinsamen Freund ausgenutzt und die neue Beziehung - ihren eigenen Angaben in der Zeugenaussage zufolge - zunächst so lange wie möglich verheimlicht. Die heimliche Aufnahme einer Beziehung zu einem gemeinsamen Freund, dem zuvor wegen der freundschaftlichen Verbundenheit eine Unterkunft im ehelichen Anwesen gewährt worden war, und die heimliche Fortsetzung dieser Beziehung stellen objektiv eine besonders gravierende Verletzung des wechselseitigen Vertrauens der Eheleute dar. Die offene Fortsetzung dieser Beziehung unter dem gemeinsamen Dach nach deren Aufdecken durch den Antragsgegner verschärft und unterstreicht weiter, dass die Ehefrau in keiner Weise auf die langjährige eheliche Verbundenheit zum Antragsgegner Rücksicht genommen hat. Das Ausleben und Führen der Beziehung zum neuen Partner vor den Augen des langjährigen Ehepartners, mit dem man seit Oktober 1980 verheiratet war, und in einem auch von diesem weiterhin bewohnten Anwesen steht in einem derart offensichtlichen Widerspruch zum Wesen der ehelichen Gemeinschaft, dass die Ehefrau nicht mehr verlangen konnte, als Ausfluss der Ehe vom Antragsgegner, den sie durch die Umstände der neuen Beziehung geradezu lächerlich gemacht hat, finanziell unterstützt zu werden. Ein Ehegatte kann sich nicht einerseits in eklatant rücksichtsloser, den anderen Ehegatten bloßstellender und verletzender Weise von der bisher gelebten Ehe distanzieren und dann andererseits aufgrund der Ehe Trennungsunterhalt verlangen. Das gilt jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der nicht auf Belange aus der Ehe hervorgegangener minderjähriger Kinder Rücksicht genommen werden muss.

 

OLG Hamm v. 19.07.2011 - II- 13 UF 3/11 =BeckRS 2011, 21700
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Hopper schrieb:

Damit aber war ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirkt (§ 1361 III, 1579 Nr. 7 BGB), meint jedenfalls das OLG Hamm:

Sie offenbar nicht!?

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