Doch nicht zu spät

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 27.10.2011

Über die Tücken des § 137 II FamFG hatte ich bereits hier und da und dort berichtet.

Auf einem weiteren in diesem Zusammenhang zahlreich bestellten Problemfeldern hat das OLG Celle nun entschieden:

Bereits mit der Einreichung eines Verfahrenskostenhilfeantrags in einer Folgesache wird die Frist des § 137 Abs. 2 FamFG gewahrt und entsteht der Scheidungsverbund. (amtlicher Leitsatz)

Scheidungstermin war auf den 31.05.2011 bestimmt worden. Mit Schriftsatz vom 20.4.2011, bei Gericht eingegangen am 21.4.2011, beantragte die Antragsgegnerin die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf „Zahlung von Geschiedenenunterhalt in dem Ehescheidungsverbundverfahren“.

Das Amtsgericht stellte diesen Schriftsatz nicht zu, sondern leitete ihn dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers formlos zur Stellungnahme im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren zu.

Das AG schied im Termin die Ehe, ohne über den nachehelichen Unterhalt zu befinden, da es meinte der Antrag sei im Sinne des § 137 II verspätet.

Anders das OLG:

Der Senat hält es für geboten, eine Anhängigkeit einer Folgesache nach § 142 Abs.2 FamFG bereits dann anzunehmen, wenn in der Folgesache ein Verfahrenskostenhilfeantrag eingereicht wird. Gegen diese Auslegung spricht weder der Wortlaut des § 142 Abs. 2 FamFG noch der vom Gesetzgeber mit der Einführung des § 137 Abs. 2 FamFG beabsichtigte Konzentrations- und Beschleunigungseffekt.

Vielmehr spricht die Gleichbehandlung von auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe angewiesenen Beteiligten mit begüterten Beteiligten eindeutig dafür, bereits die Einreichung eines Verfahrenskostenhilfeantrags ausreichen zu lassen. Während der begüterte Beteiligte den Folgesachenantrag unter Einzahlung des Kostenvorschusses noch gerade im Rahmen der Zwei-Wochen-Frist einreichen könnte, müsste der auf Verfahrenskostenhilfebewilligung angewiesene Beteiligte seinen Verfahrenskostenhilfeantrag wesentlich früher stellen, um nach Entscheidung des Gerichts über diesen den Sachantrag anhängig machen zu können. Das würde aber dem Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes zuwiderlaufen, zumal der Verfahrenskostenhilfeantrag stellende Beteiligte keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über seinen Antrag hat

OLG Hamm v. 17.10.2011 -  II-6 UF 144/11

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