Mit Ritalin im Blut im Straßenverkehr unterwegs – darf man das?

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 30.10.2011

Diese Woche fragte mich ein Polizeibeamter, ob sich ein Fahrzeugführer ordnungswidrig verhält oder gar strafbar macht, wenn er unter der Wirkung von Ritalin am Straßenverkehr teilnimmt. Da dies zu den bisherigen Blogs zum Thema Ritalin passt, möchte ich hier über meine Antwort berichten, für die ich auch bei einem Toxikologen der Rechtsmedizin Informationen gesammelt habe:

Ritalin (Wirkstoff: Methylphenidat) baut entgegen weitläufiger Meinung im Körper nicht zu Amphetamin, sondern zu Methylphenidatsäure ab (dies gilt auch für die übrigen Methylphenidat-haltigen Arzneimittel).

Damit kann das Fahren im Straßenverkehr unter Ritalineinfluss nicht die Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG erfüllen. Diese Vorschrift setzt nämlich voraus, dass der Täter „unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt“ (vgl. dazu auch meinen Blog vom 07.10.2011). In der Anlage stehen aber nur Cannabis/THC, Heroin/Morphin, Kokain/Benzoylecgonin, Amphetamin, Methamphetamin und Ecstasy/MDE/MDA/MDEA). Darauf, ob das nachgewiesene Ritalin aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt (Ausnahme nach § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG), kommt es damit nicht mehr an.

Treten aber durch den Konsum von Ritalin sog. Ausfallerscheinungen auf, d.h. der Täter begeht untypische Fahrfehler (Klassiker: Schlangenlinien fahren), lallt, oder torkelt, kommt die Straftat des § 316 StGB (Trunkenheit im Straßenverkehr) in Betracht. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Gefährdet der Täter dabei Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert, kann er sogar nach § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren) bestraft werden.

Übrigens: Die häufig anzutreffende Ausrede von auf Amphetamin positiv getesteten Fahrzeugführern, sie hätten Ritalin konsumiert, ist eindeutig eine Schutzbehauptung.

 

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2 Kommentare

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Interessant und m.E. nicht abschließend geklärt ist die "Wirkung" von Ritalin beim gleichzeitigen behaupteten gelegentlichem Konsum von Cannabis.

Bei gelegentlichem Konsum (THC-COOH gering und dennoch THC über dem Grenzwert) ist wohl nicht geklärt, ob die zusätzliche regelmäßige Einnahme von Ritalin nicht das geforderte Trennungsvermögen beinflussen könnte.

Wie sehen Sie bzw. die Leser das?

Zuerst einmal bin ich kein Rechtsanwalt, kenne mich in der Thematik aber etwas aus. Auf der Suche ob Ritalin im Blut nachgewiesen werden kann bin ich auf Ihre Seite hier gestoßen. Da Sie bereits erwähnt haben das es sich zu Methylphenidatsäure wandelt ergibt sich für betroffene eine neue Verhaltensmöglichkeit gegenüber der Polizei.

 

Da der Urintest freiwillig ist kann man diesen getrost ablehnen und jede weitere Aussage verweigern, bei einem Schnelltest würde dieser fälschlicherweise postiv auf Amphetamine reagieren. Bei der anschließenden Blutuntersuchung gibt es dann aber ein negatives Ergebnis, da kein Amphetamin oder dessen Abbauprodukte nachgewiesen werden können.

 

Die Aussage über einen Ritalinkonsum (falls es nicht vom Arzt verschrieben ist) kann trotzdem massive Probleme mit der Führerscheinstelle bedeuten, zwar begeht man keine Ordnungswidrigkeit, teilen die Beamten die Aussage der Polizei das man Ritalin konsumiert hat der Führerscheinstelle mit kann diese ein ärztliches Gutachten oder eventuell eine MPU anordnen, was ebenfalls zum Verlust der Fahrerlaubnis von 6-12Monaten führt.

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