"Ich wünsche Ihnen ein beschissenes Wochenende"

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 31.10.2011
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtAbmahnungBeleidigungPersonalakte|5836 Aufrufe

So etwas sagt man natürlich nicht, und schon gar nicht zu seinem Chef. Wenn doch, darf man sich über eine anschließende Abmahnung nicht wundern. Das hat jetzt das LAG Rheinland-Pfalz bestätigt (Urt. vom 23.08.2011 - 3 Sa 150/11, BeckRS 2011, 77068):

"Das Arbeitsgericht (Koblenz, Urt. vom 03.12.2010 - 2 Ca 1043/10 - Verf.) hat zu Recht angenommen, dass es sich um unangemessene und respektlose Äußerungen gegenüber den beiden Meistern handelt, die nicht zu akzeptieren sind. Damit hat der Kläger gegen die ihm nach § 241 Abs. 2 BGB obliegende Rücksichtnahmepflicht verstoßen, die zumindest auch umfasst, dass sich jeder Mitarbeiter gegenüber seinen Arbeitskollegen und insbesondere auch seinen Vorgesetzten mit einem gewissen (Mindest-)Maß an Respekt verhält. Hingegen kommt es auf eine strafrechtliche Bewertung der Äußerung des Klägers nicht an. Unerheblich ist auch, ob und inwieweit sich der Kläger in einer angespannten Situation im Zusammenhang mit den in der Verladung angeordneten Überstunden befunden hat. Auch dann war er jedenfalls zu derartigen Äußerungen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt berechtigt."

 

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