Unzureichende Beratungshilfevergütung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 07.11.2011

Dass die Anwaltsvergütung im Rahmen der Beratungshilfe nicht kostendeckend ist, ist bekannt. Aber auch dann, wenn materiell- rechtlich ein Anspruch des im Rahmen der Beratungshilfe Vertretenen gegen die Gegenpartei auf teilweisen Ersatz der entstandenen Rechtsverfolgungskosten besteht, wird der im Rahmen der Beratungshilfe tätige Anwalt vom Gesetz "stiefmütterlich" behandelt. Denn während bei den im Rahmen der Prozesskostenhilfe tätigen Rechtsanwälten von der Gegenseite erstattete Beträge  nach § 58 Abs. 2 RVG zunächst auf die Differenz zur Wahlanwaltsvergütung anzurechnen sind, fehlt bei der Beratungshilfe eine entsprechende Regelung mit der Folge, dass  - wie das OLG Naumburg im Beschluss vom 22.08.2011 - 2 Wx 30/11 - erneut betont hat, vom Gegner erhaltene Zahlungen auf die aus der Landeskasse zu zahlende Beratungshilfevergütung in vollem Umfang anrechnen lassen muss.

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