Verfolgung von Betäubungsmitteldelikten – Nur „Haudrauf“ oder mehr?

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 12.11.2011

Den Verfolgern von Betäubungsmitteldelikten wird oftmals vorgeworfen, bei Betäubungsmitteltätern nur „draufzuhauen“. Dabei basiert die deutsche Drogenpolitik wie in vielen anderen Ländern auch auf vier Säulen: 1. Prävention, 2. Überlebenshilfe (Harm Reduction), 3. Therapie und 4. Repression.  Die Strafverfolgung ist zwar grundsätzlich repressiv ausgelegt. Aber gerade das Betäubungsmittelstrafrecht  beinhaltet auch Elemente der anderen Säulen, z.B. in den §§ 35 ff. BtMG (Therapie statt Strafe).  Zudem werden präventive Ansätze verfolgt. Ein Beispiel dafür ist das deutsche Frühinterventionsmodell „FreD – Frühintervention bei erstauffälligen Drogenkonsumenten“, das in diesem Jahr seinen 10. Geburtstag feiert (s. www.lwl.org/FreD/).

FreD bietet jungen Drogenkonsumenten/innen, die mit illegalen Drogen (meist Cannabis) auffällig geworden sind, eine Kurzintervention zur Reflektion des eigenen Konsumverhaltens an. Das Projekt wird in Kooperation mit der Polizei und  Justiz durchgeführt. Der Eindruck des Ermittlungsverfahrens soll dabei genutzt werden, die betroffenen Jugendlichen und Heranwachsenden zwischen 14 und 21 Jahren, die im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln auffällig geworden sind, zur Teilnahme an einem solchen FreD-Kurs zu motivieren. Die Intervention soll das Wissen der teilnehmenden Jugendlichen erhöhen (rechtliche Situation, Wirkungen und Risiken von Substanzen, Hilfeangebote in der Region) und zur Reflexion ihres Konsums motivieren und ggf. zur Änderung ihres Konsumverhaltens beitragen.

Seit dem Jahr 2007 wird FreD unter dem Namen FreD goes net fortgeführt. FreD goes net umfasst einerseits den Transfer des „klassischen“ Projektansatzes von FreD in 17 europäische Länder. Andererseits beinhaltet das Projekt eine Weiterentwicklung der Zugangswege im Hinblick auf eine Auffälligkeit mit Alkohol und zudem eine Ausweitung der vermittelnden Settings wie Schule und Arbeitsplatz.

Die Ergebnisse sind überaus positiv. So kommt das wissenschaftliche Institut FOGS (Köln), das FreD goes net wissenschaftlich begleitet hat, u.a. zu folgendem Ergebnis (FOGS, Evaluationsbericht zu FreD goes net, 2010):

„Die befragten Teilnehmer/innen geben nach Abschluss der Kurse eine Vielzahl von Effekten an. Danach hat die Intervention u.a. zu einer Verbesserung ihres Informationsstands bzw. Wissens zum Alkohol- bzw. Drogenkonsum beigetragen. Zudem hat sich die Einstellung der Teilnehmer/innen insbesondere zum Drogenkonsum verändert. Eine Mehrzahl gibt an, zukünftig weniger Drogen zu konsumieren oder ihren Drogenkonsum vollständig zu beenden. Schließlich nennen die Teilnehmer/innen eine verbesserte Problembewältigungskompetenz sowie eine erhöhte Bereitschaft zur Veränderung ihrer persönlichen Situation.“

Anlässlich des 10. Geburtstages von FreD veranstaltet die Koordinationsstelle Sucht des LWL Westfalen-Lippe am 22. und 23. November 2011 in Münster eine bundesweite Fachtagung. Mit Unterstützung des Bundesministeriums für Gesundheit geht es nicht nur um FreD, sondern um Kurz- und Frühprävention aus verschiedenen Blickwinkeln. Außerdem besteht im Rahmen des FreD-Updates die Möglichkeit für Fachkräfte, die bereits FreD-Kurse anbieten, das Zertifikat zum/r FreD-Trainer/in zu erlangen (mehr zum Programm und zur Anmeldung www.lwl.org/ks-download/downloads/Aktuelles/2011_09_09-FRED_kurz_und_gut...).

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14 Kommentare

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Ich bin zwar keine Strafrechtlerin, aber.... was würden SIE denn sagen, wenn man Sie im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zu einem Kurs ähm "motiviert", wo man Ihnen erzählt, dass Drogen böse sind.

NATÜRLICH stellen Sie sofort den Konsum ein, und natürlich war der Kurs toll und hat Ihnen die Augen geöffnet dass Drogen böse sind und Sie in Zukunft SELBSTVERSTÄNDLICH ein drogenfreies Leben führen werden. Wer einen einigermaßen brauchbaren Verteidiger hat, dem wird ein solches Verhalten und eine solche Aussage mit hoher Wahrscheinlichkeit angeraten, steht doch eine Milderung der strafrechtlichen Konsequenzen in Aussicht.

Die Einsicht dürfte bei den Meisten genau bis zur Einstellung oder bis zur Rechtskraft des Urteils halten, das durch den Rat des Verteidigers und den "begeisterten" Kursbesuch wie erwartet milder ausgefallen ist.

Machen wir uns zum Nutzen von Präventionskursen doch nichts vor.

Um das klarzustellen: ich nehme übrigens keine Drogen. Ich denke nur dass irgendwelche Kurse nichts zur Problemlösung beitragen.

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@Missy

Natürlich werden die positiven Effekte von FreD nicht an der Rückmeldung der Kursteilnehmer im Kurs oder unmittelbar danach gemessen.

Entscheidend ist, ob die Kurs-Teilnehmer in der Folgezeit ihr Konsumverhalten ändern und nicht mehr straffällig werden. Dass dies häufig der Fall ist, zeigt sich nicht nur in meiner täglichen Praxis, sondern auch aus dem Ergebnis einer Befragung des Instituts FOGS aus dem Jahr 2003 (www.fogs-gmbh.de/pdf/FreD.pdf). 6 Monate nach Abschluss des FreD-Kurses wurden die Teilnehmer befragt, was ihnen das Kursangebot gebracht hat. Die Teilnehmer gaben Folgendes an:
- 2/3 hätten ihre Einstellung zum Drogenkonsum verändert,
- nur 4,9% seien erneut mit Drogen strafrechtlich aufgefallen,
- 6,5% hätten weiterführende Angebote in Anspruch genommen.

Auch wenn nicht jeder mit FreD erreicht werden kann, sind das doch beachtliche Ergebnisse...

@dewno

Normalerweise antworte ich nur auf sachliche Kommentare. Hier die Ausnahme:

Ich glaube tatsächlich daran, dass es sich bei FreD um ein sinnvolles Projekt handelt. Ansonsten würde ich mich nicht in Rheinland-Pfalz und auch bundesweit dafür einsetzen.

Letztlich kommt es aber nicht darauf an, was ich glaube. Der BtM-Delinquent muss daran glauben, dass er sein Konsumverhalten ändern muss und nicht mehr im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln straffällig werden darf. Versteht er die Message nicht, werden die Konsequenzen beim nächsten Mal unangenehmer.

Ist denn sichergestellt, dass die Befragung nach 6 Monaten anonymisiert abläuft? Denn anderenfalls würde sich doch jeder Delinquent, der nicht völlig auf den Kopf gefallen ist (oder dessen Inhalt schon extrem durch Drogen beschädigt hat...) die Frage stellen, was passiert wenn er ehrlich ist. Wenn er dort sagen würde "na klar, ich kiffe wie ein Fabrikschornstein und es macht mir genau so viel Spaß wie immer" müsste er doch befürchten, dass noch am selben Abend die Herren in Grün vor seiner Tür stehen und die nächste Runde Strafverfolgung beginnt.

 

Deshalb: wie wird sichergestellt, dass die Jugendlichen ehrlich antworten können - auch dann wenn sie sich nicht zu einem drogenfreien Leben entschließen konnten - ohne abermals nur aufgrund der Befragung Strafverfolgung befürchten zu müssen? Denn anderenfalls wird ja jeder im Sinne der sozialen Erwünschtheit antworten.

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Missy schrieb:

Ist denn sichergestellt, dass die Befragung nach 6 Monaten anonymisiert abläuft? Denn anderenfalls würde sich doch jeder Delinquent, der nicht völlig auf den Kopf gefallen ist (oder dessen Inhalt schon extrem durch Drogen beschädigt hat...) die Frage stellen, was passiert wenn er ehrlich ist. Wenn er dort sagen würde "na klar, ich kiffe wie ein Fabrikschornstein und es macht mir genau so viel Spaß wie immer" müsste er doch befürchten, dass noch am selben Abend die Herren in Grün vor seiner Tür stehen und die nächste Runde Strafverfolgung beginnt.

 

Deshalb: wie wird sichergestellt, dass die Jugendlichen ehrlich antworten können - auch dann wenn sie sich nicht zu einem drogenfreien Leben entschließen konnten - ohne abermals nur aufgrund der Befragung Strafverfolgung befürchten zu müssen? Denn anderenfalls wird ja jeder im Sinne der sozialen Erwünschtheit antworten.

Ich bin Ihnen noch eine Antwort schuldig: Die Art und Weise der Datenerhebung der wissenschaftlichen Begleitung des Instituts FOGS können Sie in dem von mir genannten Link nachlesen. Es ist aber sicher, dass die Antworten der befragten FreD-Kurs-Teilnehmer keinen Einfluss auf das Strafverfahren hatten, was die Jugendlichen auch wussten. Taktisch geprägte Antworten dürften daher - wenn überhaupt - die Ausnahme sein.

Hallo Herr Patzak!!

 

 

Ich habe in diesem Forum schon oft sehr gute Beiträge von Ihnen zum Thema Betäubungsmittelgesetz gelesen und habe eine Frage an Sie:

 

Kürzlich habe ich gelesen, dass in Fällen des §24a StVG (bei Verstößen mit Btm), die zumeist in Verbindung mit Verstößen gegen das BtmG stehen, die Ordnungswidrigkeit nunmehr von der Straftat konsumiert wird.

Wir wissen beide, dass kleinere Btm-Delikte (Besitz und Erwerb von Klein- und Kleinstmengen) zumeist eingestellt werden und Staatsanwälte oft auf weitere Delikte des Täters warten, bis Konsequenzen drohen.

 

Wie sieht es nun mit dem Entzug der FE in diesen Fällen aus (bzw. mit zeitl. begrenzten Fahrverboten und entsprechenden Kontrollen vor "Wiederaushändigung", ob sich der Täter gebessert hat)??

Droht diese Strafnebenfolge den Tätern, trotz Einstellung wegen Geringfügigkeit des Btm-Deliktes ??

 

Vielen Dank für Ihre Antwort

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Matthias schrieb:

Hallo Herr Patzak!!

 

 

Ich habe in diesem Forum schon oft sehr gute Beiträge von Ihnen zum Thema Betäubungsmittelgesetz gelesen und habe eine Frage an Sie:

 

Kürzlich habe ich gelesen, dass in Fällen des §24a StVG (bei Verstößen mit Btm), die zumeist in Verbindung mit Verstößen gegen das BtmG stehen, die Ordnungswidrigkeit nunmehr von der Straftat konsumiert wird.

Wir wissen beide, dass kleinere Btm-Delikte (Besitz und Erwerb von Klein- und Kleinstmengen) zumeist eingestellt werden und Staatsanwälte oft auf weitere Delikte des Täters warten, bis Konsequenzen drohen.

 

Wie sieht es nun mit dem Entzug der FE in diesen Fällen aus (bzw. mit zeitl. begrenzten Fahrverboten und entsprechenden Kontrollen vor "Wiederaushändigung", ob sich der Täter gebessert hat)??

Droht diese Strafnebenfolge den Tätern, trotz Einstellung wegen Geringfügigkeit des Btm-Deliktes ??

 

Vielen Dank für Ihre Antwort

Vielen Dank für den konstruktiven Beitrag. Unsachliche und zum Teil beleidigende Kommentare nehmen doch mittlerweile Überhand.

Tatsächlich werden viele Drogendelikte wegen Geringfügigkeit eingestellt, insbesondere bei Eigenkonsumdelikten (Rechtsgrundlage: § 31a BtMG oder § 153 StPO). Trifft ein solches Delikt mit der Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG zusammen, wird das Verkehrsdelikt gesondert an die zuständige Bußgeldstelle abgegeben. Die Einstellung der Straftat hindert die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nicht.

Der Bußgeldkatalog sieht für einen (erstmaligen) Verstoß gegen § 24a StVG ein Bußgeld von 500 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat vor. Ein Entzug der Fahrerlaubnis kann zwar im Bußgeldverfahren nicht erfolgen, möglicherweise aber im Nachgang:

Denn die Fahrerlaubnisbehörde, die von der Polizei nach § 3 Abs. 12 StVG über die Auffälligkeit im Straßenverkehr unterrichtet wird, prüft, ob der Täter noch geeignet ist, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Ist dies wegen des Drogenkonsums nicht der Fall, entzieht die Verwaltungsbehörde auch die Fahrerlaubnis (vgl. dazu Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV). Das Ergebnis des Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahrens spielt hierfür keine Rolle.

Was bitte war denn an meinen Beiträgen unsachlich und beleidigend? Ich habe ja nur gefragt. Und zwar aus Interesse und ohne provozieren zu wollen. Warum mir solche Fragen aufkommen? Nun ja. Ich arbeite bei einem Jobcenter als Sachbearbeiterin. Auch mit erwerbsfähigen Jugendlichen. Und allzuoft zeigt die Erfahrung, dass mitwirkungsunwillige Jugendliche (die übrigens nicht die Mehrzahl ausmachen, bei weitem nicht, aber die es eben doch gibt) vorbildlich mitmachen, so bald Sanktionen drohen, bereits verhängt sind, oder die Jugendlichen anstatt Geld nur Lebensmittelgutscheine in die Hand bekommen. Doch so bald die Sanktion vorüber ist oder auch verkürzt wurde und die Leute wieder Geld in der Hand haben ist es mit der Einsicht vorbei. Es ist nicht die Regel, ich möchte es nochmals betonen, aber es passiert immer wieder. Auch diese empfindliche Maßregelung macht selten jemanden einsichtig (die Jugendlichen, die die Bedeutung ihrer Zukunftsgestaltung erkannt haben, kommen meist ohnehin nicht in diese Lage).

 

Deshalb auch meine Frage nach der Wahrscheinlichkeit echter Einsicht bei jungen Drogenkonsumenten, die im Rahmen des Strafverfahrens mit der Inaussichtstellung einer geringeren Strafe zu einem Präventionskurs verdonnert werden und hinterher ihre Erfahrungen mit dem Kurs beurteilen sollen. Mich hat halt interessiert ob das so verschieden ist von dem was ich da so erlebe.

 

Aber wenn das als beleidigend empfunden wird, werde ich einen Teufel tun hier nochmal eine Frage zu stellen.

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@Missy

Sie waren nicht gemeint, ganz im Gegenteil. Kommentare wie die von Ihnen und Matthias sind es, die für mich den Reiz des Blogschreibens ausmachen. Auch Ihre Beiträge waren sehr konstruktiv, weshalb es mir auch wichtig war, Ihnen entsprechend zu antworten.

Gemeint habe ich einige sinnfreie und tatsächlich beleidigende Kommentare, die wegen ihres Inhaltes gelöscht werden mussten (weswegen Sie sie nicht mehr sehen können). Ich habe nichts gegen kontroverse Diskussionen, aber bitte mit Anstand. In der Anonymität des Internets fühlen sich einige offensichtlich besonders stark!

Guten Abend!!

 

Danke für die schnelle Antwort...

Ich fasse nochmal der Verständlichkeit zuliebe zusammen:

Die Ordnungswidrigkeit wird von der Straftat konsumiert. Die Straftat wird wegen Geringfügigkeit eingestellt, das OWI-Verfahren lebt auf, es kommt zum Bußgeld und zum Fahrverbot, wie sie geschildert haben:-) .

Wenn die Straftat abgeurteilt wird....z.B. (der Staatsanwalt/Richter hat richtig schlechte Laune)...die Menge reicht ihm aus, Tatumstände lassen den Beschuldigten schlecht aussehen, o.ä.,  so wird die Meldung der sachbearbeitenden Stelle an die FE-Behörde natürlich nicht aufgehoben, sondern der Betroffene muss sich nunmehr der Prüfung bzgl. seiner Geeignetheit als Führer eines Kfz unterziehen.

 

In der Vergangenheit wurde Straftat und Verkehrs-Owi getrennt voneinander abgehandelt.

 

siehe BGH vom 08.06.2011,4 STR 209/11 (hoffe richtig zitiert zu haben)

Hier innerer Zusammenhang zwischen OWi und Straftat, somit Tateinheit.

 

Ich möchte das RECHT natürlich nicht neu erfinden. Aber wenn man sich dies genau überlegt, rate ich jedem unter Btm-Einfluss fahrendem Kfz-Führer immer eine Hand voll Btm im Auto zu haben. So entgeht man dem Bußgeld und kann auf einen milden Richter hoffen...zumindest mit der richtigen Begründung.

 

Ich hoffe ich drücke mich rechtlich nicht ganz so übel aus....ich habe leider kein JURA-Studium hinter mir....nur 6 Semester an der Polizeiakademie :-)....

 

Vielen Dank für Anmerkungen und Verbesserungen

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@ Matthias

Ihre Zusammenfassung ist korrekt. Der Beschuldigte stellt sich aber nicht besser, wenn er BtM bei der Drogenfahrt mit sich führt. Neben der für den BtM-Besitz zu erwartenden Strafe kommt noch das Fahrverbot aus dem Verkehrsdelikt hinzu. Zwar tritt die OWi hinter der Straftat zurück, die Nebenfolge (=Fahrverbot) kann aber trotzdem verhängt werden (Par. 21 Abs. 1 S. 2 OWiG). Und die Führerscheinstelle wird auch informiert.

Mit dem von Ihnen vorgeschlagenen Rat wäre ich also vorsichtig ;-)

FreD ist sicher eine sinnvolle Sache, noch sinnvoller wäre es allerdings, endlich die Konsumentenstrafbarkeit bei BtM abzuschaffen. Das wäre natürlich ein Rückschlag für die StA, denn BtM-Händler sind ja deutlich schwieriger zu kriegen.

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