Bleibt dabei: Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert = ab 750 Euro

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 21.11.2011

In der Vergangenheit hatte ich bereits über BGH-Entscheidungen zu dem Thema berichtet. Die OLGe setzen die BGH-Rechtsprechung weiterhin richtigerweise um, so etwa zuletzt das OLG Celle, Beschluss vom 17.08.2011 - 32 Ss 86/11 = BeckRS 2011, 23416:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Strafrichterin - Hannover vom 20.04.2011 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Grenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert im Sinne des § 315c Abs. 1 StGB liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei mindestens 750, EUR (vgl. BGH, NStZ 2011, 215. NStZRR 2008, 289). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.

Die Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

...gilt natürlich nicht nur für § 315c StGB, sondern auch für § 315b StGB!

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