Beschlüsse in Familienstreitsachen müssen verkündet werden
von , veröffentlicht am 30.11.2011Der Streit besteht seit InKrfattreten des FamFG (siehe hier)
Jetzt hat der BGH entschieden:
In Familienstreitsachen findet nach § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Regelung des § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG keine Anwendung. Daher sind Entscheidungen in Familienstreitsachen nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i. V. m. §§ 311 Abs. 2 Satz 1, 329 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu verkünden.
BGH v. 19.10.2011 - XII ZB 250/11
Für die Anwälte gut zu wissen, denn die Beschwerdefrist wird nur wirksam durch die Verkündung in Gang gesetzt.
Nicht geäußert hat sich der BGH (und damit weiterhin umstritten) ist die Frage, ob die Beschlüsse "Im Namen des Volkes" ergehen müssen.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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3 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenHard kommentiert am Permanenter Link
in welchen Namen sollen sie denn sonst Verkündet werden?
OG kommentiert am Permanenter Link
Im Namen des Volkers.
Guy Fawkes kommentiert am Permanenter Link
Im Namen der Lobby.