Revision des Nebenklägers: Gescheitert an wenigen Worten...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 03.12.2011
Rechtsgebiete: RevisionNebenklägerStrafrechtVerkehrsrecht|3870 Aufrufe

Was soll man da denken? Wer eine Revision einlegt und die Sachrüge erhebt, muss eigentlich nicht viel schreiben, wenn er nicht will. Die Zulässigkeitshürde nimmt er eigentlich immer. Grundsätzlich gilt das natürlich auch für den Nebenkläger. Wie gesagt: "Grundsätzlich", vgl. BGH, Beschluss vom 4.8.2011 - 2 StR 297/11:

 

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenklägerin ist unzulässig.
Die Nebenklägerin hat zwar beantragt, das Urteil des Landgerichts Fulda aufzuheben und diesen Antrag mit Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet. Sie hat es aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, dass sie ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Anfechtungsziel verfolgt (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 266).

 

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