BGH: Zufallsabhängige 50-Cent Gewinnspiele sind rechtskonform
von , veröffentlicht am 04.12.2011Der Bundesgerichtshof hat in den zwischenzeitlich vorliegenden Entscheidungsgründen des Urteils vom 28.09.2011 – Az. I ZR 93/10 bestätigt, dass an die Allgemeinheit gerichtete Internet-Gewinnspiele mit einer Begrenzung von 50 Cent pro Teilnahme selbst dann zulässig und glückspielrechtlich irrelevant sind, wenn der Spielerfolgseintritt ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.
Der Bundesgerichtshof führt in den Urteilsgründen u.a. im Wortlaut aus:
„Gewinnspiele im Sinne des § 8a RStV können grundsätzlich auch zufallsabhängige Spiele sein“.(…)
Der BGH hat damit der vormals vertretenen Einzelmeinung eines heterogenen Glücksspielbegriffs eine klare Absage erteilt. Der BGH wendet bei § 3 Abs. 1 GlüStV vielmehr denselben Glücksspielbegriff an, wie er für § 284 StGB gilt und folgt damit der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung.
§ 8a RStV gilt damit aufgrund von § 58 Abs. 4 RStV auch für Internetgewinnspiele. Insoweit wird der Anwendungsbereich auf „vergleichbare Telemedien“ erstreckt, welche nach der Legaldefinition der Vorschrift alle Telemedien sind, „die an die Allgemeinheit gerichtet sind“.
Dass an Gewinnspielen mehrmals teilgenommen werden kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unerheblich, solange die Entgeltgrenze von 50 Cent „pro Teilnahme“ eingehalten wird. Dies ergibt sich daraus, dass bei sämtlichen vom BGH für zulässig erachteten 50-Cent-Gewinnspielen eine Mehrfachteilnahe (z.B. zahllose Wiederholungsanrufe bei Call-In-Sendungen) unbegrenzt möglich ist.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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2 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenPeter kommentiert am Permanenter Link
endlich können Häuser im Internet wieder verlost werden (für 50 Cent pro Los) :-)
Gast kommentiert am Permanenter Link
... und zugleich eine seriöse Alternative zu Lotto & "Eurojeckpott"!!!
„…Da Glücksspielveranstalter Güter verkaufen, deren wesentlichen Eigenschaften die Spieler nicht durch Beobachtung feststellen und kontrollieren können, sind die Veranstalter der Versuchung zu betrügerischen Machenschaften ausgesetzt…" - Prof. Dr. Michael Adams, Dr. Till Tolkemitt („DAS STAATLICHE LOTTERIEUNWESEN")
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