Stammtischniveau: 20 qm, Kochgelegenheit und Nasszelle = LUXUS

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 07.12.2011
Rechtsgebiete: SicherungsverwahrungStrafrecht|3445 Aufrufe

Schon erstaunlich, was sich so manche Leute unter Luxus vorstellen: 20qm mit Kochgelegenheit und Nasszelle bei Vollpension.

Jedenfalls vernlasst die heutige Bild mal zu einem kurzen Blogbeitrag. Die Entscheidung selbst habe ich noch nicht frei im Volltext gefunden, wohl aber die Leitsätze:

Das Gebot, die Freiheitsentziehung des Sicherungsverwahrten im deutlichen Abstand zum
 Strafvollzug und freiheitsorientiert auszugestalten, somit das Leben in der Sicherungsverwahrung den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen, verbietet eine allgemeine, vom Einzelfall losgelöste Beschränkung der Anzahl der vom Untergebrachten eingebrachten Gegenstände oder die Verweisung des Untergebrachten auf die in einer sogenannten Positivliste der Anstalt aufgeführten Gegenstände.

Die Wahrung der Sicherheit und Ordnung der Haftanstalt im Sinne der §§ 130, 69, 70 Abs. 2 StVollzG erfordert vielmehr im Hinblick auf die Kontrollierbarkeit des Verwahrraums und der  vom Untergebrachten eingebrachten Gegenstände einen dem Sonderopfer geschuldeten, im Vergleich zum Strafgefangenen erhöhten Kontrollaufwand der Anstalt.

 

Dem in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten ist ein Raum angemessener Größe zur  Verfügung zu stellen, der sich, um dem Abstandsgebot Rechnung zu tragen, in der Größe und der Ausstattung deutlich von den Hafträumen für Strafgefangene unterscheiden muss und daher auch mit einer eigenen Nasszelle mit Dusche sowie einer eigenen Kochgelegenheit mit Kühlschrank zu versehen ist.

OLG Naumburg, Beschl. v. 30.11.2011 - 1 Ws 64/11 

 

Die ersten Folgen hier.

 

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