Aus der NJW: Fahrtunterbrechung und übersehene Geschwindigkeitsbeschränkung

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 09.12.2011
Rechtsgebiete: GeschwindigkeitsverstoßVerkehrsrecht|3067 Aufrufe

Die Konstellation war einfach: Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen hat der Betr. eine öffentliche Straße mit einem Pkw befahren und dabei die zur Tatzeit zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 22 km/h überschritten. Der Betr. war, vom Parkplatz des an der fraglichen Straße gelegenen Schwimmbades kommend, auf diese Straße aufgebogen und hatte bis zum Erreichen der Messstelle kein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen passiert. Das AG hat verurteilt, der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.

 

Leitsatz nämlich aus OLG Oldenburg NJW 2011, 3593:

Wer als Fahrer eines Kraftfahrzeugs vor dem Erreichen eines Parkplatzes ein die Höchstgeschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen passiert, kann sich nach dem Verlassen des Parkplatzes und Weiterfahrt in die ursprüngliche Richtung nicht damit entlasten, dass sich nicht unmittelbar nach der Ausfahrt des Parkplatzes erneut ein entsprechendes Verkehrszeichen befunden und er die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung mittlerweile vergessen habe.

 

 

 

Hierzu weise ich auch schon einmal auf meinen demnächst erscheinenden "Praxishelfer Ordnungswidrigkeitenrecht" zu Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen hin.

 

 

 

 

 

 

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