OLG München: Vollmacht besteht nach Tod unabhängig von einer Testamentsvollstreckung weiter

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 09.12.2011
Rechtsgebiete: VollmachtTestamentsvollstreckungErbrecht2|13565 Aufrufe

Auch wenn der Testamentsvollstrecker sein Amt angenommen hat, kann ein personenverschiedener Bevollmächtigter den Verstorbenen, also den Nachlass, weiter und damit neben dem Testamentsvollstrecker vertreten. Das hat das OLG München am 15.11.2011 entschieden (Az.: 34 Wx 388/11).

 

In dem Fall hatte die Verstorbene ihrem Ehemann durch Vermächtnis eine Immobilie zugewiesen. Sie hatte ebenfalls durch eine Vorsorgevollmacht ihren Ehemann über ihren Tod bevollmächtigt, wobei er von § 181 BGB befreit war. Zudem war durch das Testament Testamentsvollstreckung angeordnet.

 

Nach dem Tod seiner Ehefrau erfüllte der Ehemann sich seinen Vermächtnisanspruch auf Übertragung der Immobilie. Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung des Ehemannes als neuen Eigentümer ab und forderte die Genehmigung durch den Testamentsvollstrecker.

 

Zu Unrecht, so das OLG München. Die Vollmacht sei nicht einschränkend zu interpretieren und steht eigenständig neben der Testamentsvollstreckung.

 

Die Entscheidung ist für die Praxis bedeutsam. So hat ein Testierender lebzeitig Vorsorge zu treffen, wenn er nicht möchte, dass nach seinem Ableben und nach dem Beginn der Tätigkeit der Testamentsvollstrecker sein Bevollmächtigter noch handeln kann. Das Handeln kann im Widerspruch zu dem Handeln des Testamentsvollstreckers sein. So kann dieser empfindlich eine Testamentsvollstreckung stören. Andererseits kann die Entscheidung auch genutzt werden, wenn jemand gerade möchte, dass sein Bevollmächtigter neben den Testamentsvollstreckern agiert. 

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2 Kommentare

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Hallo Herr Dr. Horn,

die Entscheidung ist eigentlich keine Überraschung, da es rechtlich anerkannt ist, dass die transmortale Generalvollmacht auch im Falle einer testamentarischen Anordnung der Testamentsvollstreckung weiterhin bestehen bleibt. In der Praxis kann dies auch sinnvoll sein, da der Bevollmächtigte auf diese Weise gerade in der Übergangszeit, bis dem Testamentsvollstrecker das Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt wurde, dringliche Geschäfte vornehmen kann. Beispielsweise wird ein Testamentsvollstrecker häufig Probleme haben, ohne TV-Zeugnis ein Bankkonto aufzulösen. Deshalb ist es nicht selten, dass der Erblasser dem späteren TV noch zu Lebzeiten eine notariell beurkundete Generalvollmacht erteilt hat, damit dieser beim Erbfall sofort handeln kann.

In diesem Zusammenhang möchte ich aber noch auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 25.11.2011 (8 W 427/11) hinweisen. Diese Entscheidung steht nämlich, soweit ich es rechtlich einschätze, im Widerspruch zu der Entscheidung des OLG München. Nach Ansicht des OLG Stuttgart genügt eine notariell beurkundete Generalvollmacht nicht, da es nicht durch öffentliche Urkunden nachgewiesen sei, wen der Bevollmächtigte vertritt (unstreitig vertritt der Bevollmächtigte die Erben; es ist aber nicht nachgewiesen, wer diese Erben sind).

Grüße

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Guten Tag Erblasser2000,

die von Ihnen angesprochene Entscheidung steht vor allem im Widerspruch zu OLG Frankfurt vom 29.06.2011, die ich auch in einem Blogbeitrag besprochen habe. Man kann also nicht sicher sein, ob nach dem Tod des Vertretenen eine Vollmacht anerkannt wird oder nicht.

Beste Grüße

Claus-Henrik Horn

 

 

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