Stehen Raucher wirklich besser als Behinderte?

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 14.12.2011

Der Behinderte, dessen Behinderung nach Abschluss des Mietvertrages eingetreten ist, kann nach § 554a BGB die Zustimmung des Vermieters nur durchsetzen, wennn  sein Begehren höherwertiger ist als die Belange seiner Mietmieter und des Vermieters. Der Raucher soll sich nach der (veröffentlichten) herrschenden Meinung selbstg über ein vorformuliertes Rauchverbot hinwegsetzen können (Derleder, NJW 2007, 812, 814; Paschke, NZM 2008, 265; Horst, MietRB 2008, 188 m.w.N.). Hauptargument: der Mieter soll in seiner Wohnung seine Persönlichkeit frei entfalten - also auch zum Raucher mutieren dürfen!

Dabei verletzt er - wie der Behinderte, der zur behindertengerechten Nutzung eine bauliche Veränderung durchführt - die Bausubstanz. Denn Rauch löst sich nicht vor der Wand in Luft auf und bleibt nicht nur in der Dekoration hängen. Deshalb sieht der BGH den Raucher auch in der Pflicht, seine Beschädigung spätestens dann nach § 536c BGB anzuzeigen, wenn die Bausubstanz beschädigt wird (BGH v. 5.3.2008 - VIII ZR 37/07, WuM 2008, 213). Dabei macht er schon den Vorbehalt, dass keine anderweitige Vereinbarung besteht. Doch auch ohne eine entsprechende Regelung stellt das Eindringen von Zigaretten-, Zigarren- oder Pfeifenqualm in die Dekoratin der Wände eine Beschädigung der Mietsache dar. Der Geruch lässt sich nur mit einer Renovierung beseitigen. 

Umso mehr ist es im Rahmen der durch Art. 14 GG geschützten Rechte einem Vermieter erlaubt. das Rauchen in seiner Wohnung zu verbieten (Reichhardt/Dittmann, ZMR 2011, 925). Denn eine Wohnung, in der zuvor ein Raucher gelebt hat, bekommt der Vermieter nicht ohne weiteres an einen Nichtraucher vermietet (vgl. zu diesem Aspekt im Zusammenhang mit dem Recht des Mieters aus Art. 2 GG: BGH v. 18.6.2008 – VIII ZR 224/07, NJW 2008, 2499).

 

Ich gehe jetzt eine Rauchen - in den eigenen vier Wänden!  

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