Aus dem Fachdienst Straßenverkehrsrecht: BGH >>> Geschädigter muss sich ihm gewährten Werksangehörigenrabatt auf Reparaturkosten anrechnen lassen

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 15.12.2011
Rechtsgebiete: UnfallBGHFahrzeugschadenVerkehrsrecht|2647 Aufrufe

Nur kurz der Hinweis auf eine verkehrsrechtliche Besprechung "für lau":

 

BGH: Geschädigter muss sich ihm gewährten Werksangehörigenrabatt auf Reparaturkosten anrechnen lassen

BGB §§ 249, 259

Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst (fiktiv) auf der Grundlage der vom Sachverständigen geschätzten Kosten abrechnet, ist, wie der Bundesgerichtshof bestätigt, an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden, sondern kann nach erfolgter Reparatur grundsätzlich zur konkreten Schadensabrechnung übergehen. Der Geschädigte, der im Wege der konkreten Schadensabrechnung Ersatz der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten verlangt, muss sich einen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen, den er aufgrund einer Betriebsvereinbarung auf die Werkstattrechnung erhält.

BGH, Urteil vom 18.10.2011 - VI ZR 17/11 (LG München I), BeckRS 2011, 26373

 

Die Besprechung findet sich hier.

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