Keine Generalprävention bei der Streitwertbemessung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 16.12.2011

Mit der Frage, ob bei der Messung des Streitwerts eines Unterlassungsanspruchs nach § 97 Abs. 1 UrhG auch generalpräventive Gesichtspunkte zur berücksichtigen sind, hat das OLG Celle im Beschluss vom 07.12.2011 – 13 U 130/11 – auseinandergesetzt. Zu Recht hat sich das Gericht auf den Standpunkt gestellt, dass im Urheberrecht zu berücksichtigen ist, wie und in welchem Umfang das geschützte Recht verletzt wird, auch das wirtschaftliche Interesse des Urheberrechtsinhabers ist zu berücksichtigen, nicht jedoch ist es Aufgabe der Streitwertfestsetzung bei der Geltendmachung von Unterlassungsbegehren, den Beklagten im Rahmen eines nur gegen ihn geführten Rechtsstreist wegen einer Urheberechtsverletzung mit einem hohen Streitwert zu belasten, um potenzielle weitere Nachahmer abzuschrecken.

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