BGH: Anrechnung auch beim Rechtsvorgänger angefallener Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 23.12.2011

Im Beschluss vom 29.11.2011 -  XI ZB 16/11 -  hat der BGH die Frage entschieden, ob auch eine beim Rechtsvorgänger angefallene Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Falle einer späteren gerichtlichen Geltendmachung anzurechnen ist. Im entschiedenen Falle hatte der Zessionar aus abgetretenem Recht einen durch seinen Prozessbevollmächtigten namens des Zedenten vorgerichtlich geltend gemachten Anspruch eingeklagt. Der BGH hat sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt gestellt, dass die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die im Klageverfahren anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Eine formale, auf die Person des Auftraggebers abstellende Betrachtungsweise werde in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Zessionar die vorgerichtlich bereits vom Zedenten verfolgte Forderung aus abgetretenem Recht einklage, dem Sinn der Anrechnungsvorschrift nicht gerecht. Dem typischerweise geringere Aufwand nach vorprozessualer Verfassung solle Rechnung getragen werden. Was bleibt ist aber der systematische Aspekt. Der Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung und der Auftrag zur gerichtlichen Vertretung ist von zwei verschiedenen Personen erteilt worden, bei der Vertretung mehrerer Personen nacheinander ohne zeitliche Überschneidung liegen aber zwei Angelegenheiten vor.

 

 

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3 Kommentare

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Der Beitrag erweckt leider den Eindruck, als lebte der alte Streit um die Anrechnung wieder auf.

Tatsächlich geht es darum, daß die Geschäftsgebühr tituliert ist. Der Zessionar hatte nicht nur den "vorgerichtlich geltend gemachten Anspruch eingeklagt", sondern auch die Geschäftsgebühr. Nicht die außergerichtlich "angefallene", sondern die titulierte Geschäftsgebühr ist anzurechnen. Der BGH folgt damit dem (zwischenzeitlich vergessenen) alten Grundsatz, daß die Anrechnung nur dann erfolgt, wenn der Schuldner der Verfahrensgebühr auch die Geschäftsgebühr schuldet, hier wegen des Titels.

Der Beitrag ist daher genauso irreführend wie der gerichtliche Leitsatz.

Aus der Entscheidung ist das allerdings recht deutlich ersichtlich, wenn man sie liest.

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Aus meiner Sicht spielt der Gesichtspunkt der Titulierung der Geschäftsgebühr keine ausschlaggebende Rolle; entscheidend ist, dass auf den Honoraranspruch, entstanden aufgrund der Tätigkeit für den Zessionar (Verfahrensgebühr), die Geschäftsgebühr entstanden wegen der Tätigkeit für den Zedenten angerechnet werden soll - m. E. keinesfalls derselbe Gegenstand.

Anzurechnen gewesen wären allerdings in dem konkreten Fall 0,75 Gebühren weil die titulierte Geschäftsgebühr den Gebührensatz von 1,5 überschreitet. Weshalb es die Kollegin bei der Anrechnung von 0,65 Gebühren beließ bleibt unerfindlich und letztlich inkonsequent. Eine Korrektur in diesem Punkt unterblieb wohl, weil der Erstattungspflichtige insoweit kein Rechtsmittel eingelegt hat. Danach bleibt auf der Basis der Rechtsprechung des BGH in dem konkreten Fall eine ungerechtfertigte Bereicherung des Zessionars und die Frage , ob und ggf. wie sich dies noch korrigieren lässt.  

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