BGH zur Bestattungspflicht und zur Kostenübernahme

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 23.12.2011

Die landesrechtlichen Bestattungsgesetze regeln, wer nach dem Tod einer Person verpflichtet ist, für die Bestattung zu sorgen – unabhängig vom (testamentarischen) Erben! Diese Pflicht trifft die nächsten Angehörigen in einer bestimmten Reihenfolge, so erst den Ehegatten, dann die Kinder etc. (so § 8 Bestattungsgesetz NRW). Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, dem droht in einigen Bundesländern ein Bußgeld, so etwa in Niedersachsen bis 5.000 €, nicht hingegen in NRW.

 

Nun belastet der BGH diese Personen mit einer weiteren Verpflichtung. In seinem Urteil vom 17.11.2011 (Az.: III ZR 53/11) hat der BGH entschieden, dass der Verpflichtete auch gegen seinen Willen die Kosten der Bestattung zu tragen hat. In dem Fall hatte ein Bestatter - ohne Auftrag - die Bestattung übernommen und hat dann die Ehefrau des Verstorbenen auf Zahlung der Bestattungskosten verklagt. Zu Recht, so der BGH.

 

Der BGH führte weiter aus, dass die verklagte Ehefrau wiederum eine Erstattung ggf. vom Sozialhilfeträger verlangen kann.

 

Tipp: Im Testament neben der Bestimmung des Erben auch aufnehmen, wer über die Details der Bestattung zu entscheiden und einen Bestatter beauftragen hat (Totenfürsorgerecht). Auch genaue Vorstellungen können zu Lebzeiten festgelegt werden, etwa eine Seebestattung. 

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3 Kommentare

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Der Erbe ist aber nach § 1968 BGB verpflichtet, dem Totenfürsorgeverpflichteten die Beerdigungskosten zu erstatten. Sollte der Totenfürsorgeverpflichtete diese Kosten nicht beim Erben einfordern können - etwa weil dieser sich seiner Möglichkeiten zur Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass bedient (insb. Nachlassinsolvenz oder Dürftigkeitseinrede) - dann kann der Totenfürsorgeverpflichtete immerhin noch von einem vormals dem Verstorbenen gegenüber Unterhaltspflichtigen die Beerdigungskosten verlangen (§ 1615 Abs. 2 BGB). Nur wenn auch das scheitert bleibt der Totenfürsorgeverpflichtete auf seinen Kosten sitzen.

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