LSG Hessen: Telefonat mit Kammervorsitzendem reicht für die Terminsgebühr

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 23.12.2011

Im Beschluss vom 09.11.2011 – L 2 SO 192/11 B – hat das LSG Hessen beim einem durch ein außergerichtlichen Vergleich erledigten Verfahren die Entstehung einer Terminsgebühr aufgrund einer Erledigungsbesprechung zuerkannt, obwohl nicht die Parteien untereinander kommunizierten, sondern jeweils einzelne Telefongespräche zwischen dem Kammervorsitzenden und dem Beklagtenvertreter sowie dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin stattgefunden hatten, die Grundlage des dann später zustande gekommenen Vergleichs waren. Vom Sinn und Zweck der Terminsgebühr, eine justizressourcenschonende Verfahrensbeendigung zu fördern, ist die Entscheidung sicherlich richtig und zu begrüßen. Als Wehrmutstropfen ist bei der Entscheidung lediglich anzumerken, dass die dort ebenfalls angesprochene Differenzierung, eine telefonische Kontaktaufnahme zwischen den Verfahrensbeteiligten reiche nicht für eine Erledigungsbesprechung, anders aber doch ein „qualifiziertes Telefonat“ zwischen dem Kammervorsitzenden und den Verfahrensbeteiligten, mir nicht einleuchtet.

 

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