Wenn bei der Gesamtstrafenbildung das Datum der "ersten Tat" fehlt...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 27.12.2011
Rechtsgebiete: BGHGesamtstrafeStrafrechtVerkehrsrecht|2565 Aufrufe

Die Gesamtstrafenbildung ist fehlerträchtig - hier ein Fall, in dem das Datum der einbezogenen Tat nicht mitgeteilt wurde:


"...Hingegen kann der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung darüber unterblieben ist, ob gemäß § 55 StGB auch mit den Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 25. Januar 2010 eine Gesamtstrafe zu bilden war. Durch dieses Urteil wurde der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts wegen vorsätzlicher Körperverlet-zung sowie Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung und mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, die er bei Erlass des angefochtenen Urteils noch verbüßte. Ob auch mit dieser Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden ist, kann der Senat nicht abschließend beurteilen, da das angefochtene Urteil nicht mitteilt, wann der Angeklagte die durch das amtsgerichtliche Urteil vom 25. Januar 2010 abgeurteilten Taten begangen hat...."

BGH, Beschl. vom 10.5.2011 - 4 StR 144/11 -

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