Synenergieeffekte bei einer Untätigkeitsklage?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 07.01.2012

Gegen die vielfach in der Rechtsprechung anzutreffende - zutreffende - Auffassung, wonach bei der Erhebung einer Untätigkeitsklage die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG zur Anwendung kommt, auch wenn der den Kläger vertretene Prozessbevollmächtigte bereits schon zuvor im Widerspruchsverfahren tätig war, da es sich bei der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG als um eine formelle Bescheidungsklage handelt, die nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes mit einem bestimmten Inhalt gerichtet ist, hat sich das LSG Hessen im Beschluss vom 28.11.2011 -  L 2 AS 517/11 B  - gewandt. Nach seiner Auffassung soll auch bei einer Untätigkeitsklage die reduzierte Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG zur Anwendung gelangen, wenn bei ihrer Erhebung der Rechtsanwalt  bereits im Verwaltungsverfahren tätig war, auch soll seine Tätigkeit im Rahmen einer Untätigkeitsklage im Regelfall mit einer halben Gittelgebühr (100 €) angemessen vergütet werden. Wie sich das aber mit den Bemessungskriterien des § 14 RVG vereinbaren lassen soll, erschließt sich mir nicht, zumal der verringerte Aufwand gerade beim Vergütungstatbestand  Nr. 3103 VV RVG nicht berücksichtigt werden soll; zudem gilt: wie kommt man da dem Vergütungstatbestand Nr. 3103 VV RVG auf eine Mittelgebühr von 200 €?

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