Von Engeln, Banditen und der Polizei - Urteilsgründe liegen vor!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 09.01.2012
Rechtsgebiete: BGHStrafrecht2|7863 Aufrufe

Nur kurz: Vor einiger Zeit hatte das (Teil-)Freispruchsurteil gegen ein Mitglied der "Hells Angels", der einen Polizisten durch einen Schuss getötet hat (zu Recht) für erheblichen Wirbel gesorgt. Jetzt liegen endlich die Urteilsgründe vor, zu finden hier auf der BGH-Homepage. Unbedingt reinschauen, da juristisch schon sehr interessant! So ganz oft kommt der  im Studium immer wieder durchgekaute Erlaubnistatbestandsirrtum ja in der Praxis doch nicht vor. 

Man staunt aber auch schon über den gesamten Sachverhalt und dessen Drumherum etwas, so z.B. darüber, dass der Angeklagte wohl zulässigerweise über eine Schusswaffe verfügte. 

Eine Frage, die sicher ganz richtig gestellt ist, ist die des Angeklagten selbst nachdem sich (nach dem Schuss) die Polizei zu erkennen gegeben, der  Angeklagte seine Waffe sofort weggelegt hatte, zum Fenster gelaufen war und rief: "Wie könnt ihr so was machen? Warum habt ihr nicht geklingelt? Wieso gebt ihr euch nicht zu erkennen?".

Und dann das: "Er ließ sich widerstandslos verhaften, wobei er verletzt wurde." Bei einer widerstandslosen Verhaftung dürfte die Polizei ja gar keinen Anlass haben, den Angeklagten zu verletzten...man mag da gar nicht über den Grund der Verletzungen weiterdenken...

 

 

BGH, Urteil vom 2.11.2011 - 2 StR 375/11 -

 

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2 Kommentare

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Viel interessanter als das erwartungsgemäße Endergebnis finde ich die Bemerkungen zur Rechtmäßigkeit eines verdeckten Eindringens:

"Gegen die Rechtmäßigkeit könnte sprechen, dass es sich bei einer Durchsuchung um eine grundsätzlich offen durchzuführende Maßnahme handelt. Ob sich für das konkrete Vorgehen der Polizei in den §§ 102  ff. StPO eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ergibt, kann zweifelhaft sein. § 164 StPO erlaubt ein Einschreiten nur gegen eine tatsächlich vorliegende oder konkret bevorstehende Störung der Durchsuchung. Ob präventiv-polizeirechtliche Regeln das Verfahren der strafprozessualen Durchsuchung abändern können, ist fraglich."

Das zuendegedacht müsste sehr zeitnah entweder zu einer Änderung der polizeilichen Praxis oder -weil dies wohl kaum von Sicherheitspolitikern gewünscht sein kann- der Rechtslage führen.

 

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