Heizkosten nach dem Abflussprinzip

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 10.01.2012

Bei der Betriebskostenabrechnung soll die Anwendung des Abflussprinzips jedenfalls dann unschädlich sein, wenn der Mieter auch in der folgenden Abrechnungsperiode im Gebäude gewohnt hat (BGH v. 20.2.2008 – VIII ZR 49/07, NZM 2008, 277). Mit dem gleichen Argument soll es zulässig sein, die Gaskosten in der Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip zu ermitteln (LG Koblenz v. 27.7.2011 – 6 S 93/11, ZMR 2011, 954). Dies ist auch richtig: zwar besteht die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung, § 6 HeizkV. Indessen führt auch das System nicht zu punktgenauen Ergebnissen. Vielmehr macht bereits die Aufteilung zwischen Grund- und Verbrauchkosten deutlich, dass auch die Heizkostenabrechnung nur Ergebnisse liefern kann, die billigem Ermessen entsprechen. In dieser Situation ist es gerechtfertigt, bis zur Grenze der erheblichen Mehrbelastung für den Mieter eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip zuzulassen, und zwar auch wenn der Mieter in der Abrechnungsperiode auszieht.    

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Der Bundesgerichtshof hat heute die Zulässigkeit der Abrechnung nach dem Abflussprinzip im Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung verneint. Hier die Pressemitteilung des BGH: http://www.pressrelations.de/new/standard/result_main.cfm?r=481907&sid=&aktion=jour_pm&quelle=0&n_firmanr_=111678&pfach=1&detail=1&sektor=pm&popup_vorschau=0 

 

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