Kieler Kostenkästchen geändert
von , veröffentlicht am 14.01.2012Das Sozialgericht Kiel hat im Beschluss vom 10.1.2012 - S 21 SF 200/11E -zumindest die Anwendung seines so genannten Kieler Kostenkästchens geändert. Die bislang als unterdurchschnittliche im Umfang der anwaltlichen Tätigkeit eingeordneten Untätigkeitsklagen werden nunmehr vom Gericht als vom Umfang her deutlich unterdurchschnittlich qualifiziert und somit von zwei auf einen Punkt "im Rating" abgesenkt. Es sei kaum ein sozialgerichtliches Verfahren vorstellbar, das noch weniger anwaltliche Tätigkeit erfordere als eine begründete Untätigkeitsklage bei sofortiger Einräumung der Untätigkeit und Abgabe eines Kostenanerkenntnisses. Dabei verkennt mein Erachtens das Sozialgericht u, dass auch vor der Erhebung einer Untätigkeitsklage die Sach- und Rechtslage vom Anwalt vollständig zu prüfen ist, so dass von einer von einem deutlich unterdurchschnittlichen Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit keine Rede sein kann
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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2 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenCaminho kommentiert am Permanenter Link
Eine Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren erfolgt ausschließlich mit dem Ziel der Bescheidung. Sie wird nur deshalb erhoben, weil über einen Antrag oder Widerspruch nicht rechtzeitig entschieden wurde. Die vollständige Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Rechtsanwalt sollte daher vor Einlegung des Widerspruchs für das Widerspruchsverfahren erfolgen. Für die Untätigkeitsklage selbst ist das hingegen nicht erforderlich. Dort kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob über den Widerspruch binnen drei Monaten nicht entschieden wurde (oder über den Antrag binnen 6 Monaten) und ob dafür ein sachlicher Grund ersichtlich ist. Dies dürfte vom Aufwand tatsächlich überschaubar sein.
Dr. Hans-Jochem Mayer kommentiert am Permanenter Link
Es muss aber auch entschieden werden, ob es sinnvoll ist, Untätigkeitsklage zu erheben, siehe auch LSG Hessen, Beschluss vom 28.11.2011, L 2 AS 517/11 B.