Nochmals Terminsgebühr für außergerichtliche Erledigungsbesprechung
von , veröffentlicht am 14.01.2012Das OVG Lüneburg hat im Beschluss vom 11.1.2012 - 12 OA 303/11 - nochmals unterstrichen, dass eine Terminsgebühr in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur anfallen kann, wenn ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung, Erörterungoder ein ein Termin zur Beweisaufnahme stattfindet. Die gegen diese Auffassung in der Literatur und Rechtsprechung vorgebrachten Argumente und auch die etwas differenzierende Entscheidung des BGH vom 02. 11. 2011 -XII ZB458/10 konnten das OVG Lüneburg hiervon nicht abbringen. Im Ergebnis bleibt nach wie vor die schwer nachzuvollziehende Konstellation Einschränkung, dass die Bemühungen des Anwalts um eine außergerichtliche Erledigung nur dann honoriert werden sollen, wenn es sich um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung handelt. Zu hoffen ist, dass der Gesetzgeber insoweit sich zu einer Klarstellung durchringen kann.
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1 Kommentar
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Der Referentenentwurf zum 2. KostRModG enthält auf Seite 417 ff. unter "Zu Nummer 29" die erhoffte Klarstellung.
Möglicherweise gibt es ja auch hierzu bald wieder eine mutige Entscheidung, vergleichbar der eines Rechtspflegers des AG Wesel zur Anrechnung der Geschäftsgebühr noch vor der Einführung des § 15a RVG http://blog.beck.de/2009/06/27/keine-bindungswirkung-der-bgh-entscheidungen-in-der-anrechnungsfrage-mehr.