Terminsgebühr für die außergerichtliche Erledigungsbesprechung - der XII. Senat des BGH rudert vorsichtig zurück

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 14.01.2012

Der BGH hat sich im Beschluss vom 02. 11. 2011-XII ZB 458/10  - sehr ausführlich mit der Frage befasst, ob eine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung auch in solchen Verfahren anfallen kann, in denen  keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Sehr ausführlich gab der Senat in dem genannten Beschluss die gegen diese von V. Senat des BGH vertretene Auffassung vorgebrachten Argumente wieder, konnte sich aber auf die salomonische Aussage zurückziehen, dass eine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung zumindest in den Verfahren anfallen kann, in denen eine mündliche Verhandlung für den Fall vorgeschrieben ist, dass eine Partei sie beantragt.

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