Nachträgliche Befristung nur bei Änderung von Tatsachen

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 16.01.2012

Die Parteien hatten sich am 04.11.2008 (also nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform) auf einen unbefristeten nachehelichen Unterhalt in Höhe von 321 € verglichen.

Mit seiner am18. 02. 2011 eingegangenen Antragsschrift begehrte der Antragsteller nunmehr erstmalig eine Befristung dieses titulierten Ehegattenunterhalts zum Ende des laufenden Monats Februar 2011, hilfsweise zu einem angemessenen späteren Zeitpunkt.

Die Antragsgegnerin habe keine ehebedingten Nachteile erlitten, denn beide Beteiligten seien während der kinderlosen Ehe, die für beide Ehegatten jeweils bereits die zweite Ehe gewesen sei, auch weiterhin bis zum Renteneintritt ihrer Berufstätigkeit nachgegangen. Hinsichtlich der Ehezeit habe die Antragsgegnerin im Übrigen bereits durch den Versorgungsausgleich an seinen höheren Einkünften partizipiert. Auch der Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität gebiete hier keine längere Unterhaltszahlung, denn er habe der Antragsgegnerin seit Rechtskraft der Scheidung bereits 2¼ Jahre nachehelichen Unterhalt gezahlt.

Das AG wies den Antrag ab. Das OLG machte dem Antragsteller in einem Hinweisbeschluss wenig Hoffnung:

Zwar könne nach der vom Antragsteller angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2010, 1238) die Abänderung eines Prozessvergleichs mit dem Ziel einer Befristung zulässiger Weise auch dann beantragt werden kann, wenn - wie hier - in der Erstfestsetzung des nachehelichen Unterhalts eine Fristsetzung unterblieben ist. Auch sei, wenn der Vergleich keine Aussagen zur Befristung enthält, sogar im Zweifel davon auszugehen, dass sich die Beteiligten die spätere Befristung des Unterhalts offenhalten wollten. Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligten vorliegend vor Abschluss des Vergleichs eine Befristung thematisiert haben und eine solche ausschließen wollten, seien nicht ersichtlich.

Dennoch reiche allein die jetzige Geltendmachung des Befristungseinwands noch nicht aus, um die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Abänderungsverfahrens nach § 239 FamFG zu erfüllen. Auch nach der vorgenannten Entscheidung des BGH bleibe es nämlich dabei, dass eine Abänderung erst eröffnet ist, wenn der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die im Falle ihres Zutreffens eine Abänderung des Titels rechtfertigen, also nach den materiellrechtlichen Regeln über die Störung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) begründen. Derartige Tatsachen, die sich gegenüber dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zu seinen Ungunsten verändert hätten, habe der Antragsteller jedoch weder erstinstanzlich, worauf bereits das Amtsgericht zu Recht hingewiesen hat, noch mit der Beschwerde dargelegt. Sein Abänderungsbegehren sei daher nach vorläufiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage unzulässig, seine Beschwerde damit unbegründet sein.

OLG Celle v. 05.01.2012 - 10 UF 235/11

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