OLG Koblenz zu Testamentsklauseln zum "gleichzeitigen Versterben"

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 17.01.2012
Rechtsgebiete: Testamentgleichzeitiges VersterbenErbrecht|8135 Aufrufe

 Das OLG Koblenz hatte in seinem Hinweisbeschluss vom 22.09.2011 (10 U 410/11) ein sehr praxisrelevantes Thema zu behandeln:

 

Ehegatten regeln in ihren Testamenten oftmals den tatsächlich sehr unwahrscheinlichen Fall, dass sie gleichzeitig versterben und verfügen eine Erbeinsetzung für diesen Fall. Juristisch gesehen ist gleichzeitiges Versterben nur dann, wenn die Ehegatten tatsächlich in der gleichen Sekunde versterben und dazwischen nicht einige Minuten liegen. Allgemein ist daher die Auslegung anerkannt, dass eine solche Erbeinsetzung auch wirksam ist, wenn die Ehegatten kurz hintereinander versterben (einige Stunden oder Tage). Die Rechtsprechung nahm durch Auslegung auch schon an, dass ein Versterben nach vielen Jahren noch für die Erbeinsetzung für den Fall des „gleichzeitigen Verstrebens“ gelten soll.

 

Mittlerweile stellt die Rechtsprechung wieder mehr auf den Wortlaut ab und nimmt nur geringe Zeiträume an. So nun auch das OLG Koblenz, dass wie folgt entschied:

 

„Entgegen der Auffassung der Klägerin bedeutet die Formulierung: „sollte der Tod meine Frau (bzw. meinen Mann) und mich gleichzeitig treffen“ auch nach seinem Wortsinn nicht eindeutig ein Versterben im gleichen Bruchteil einer Sekunde. Die Formulierung ist ohne weiteres auch der Auslegung zugänglich, dass die Regelung auch bei einem kurz nacheinander erfolgten Ableben eingreifen soll, wobei es Auslegungsfrage dabei ist, ob nur das beiderseitige Versterben aufgrund einer einheitlichen Ursache wie eines gemeinsamen Unfalls gemeint war oder ob es hierauf nicht ankommen sollte. Da die Erblasserin ihren vorverstorbenen Ehemann um viele Jahre überlebt hat, war damit die im Testament von 1977 niedergelegte Bedingung für eine Erbfolge der Klägerin nicht gegeben.“

 

Das Thema ist für die Bürger sehr bedeutsam. So sprechen viele Mandanten innerhalb der Testamensterrichtung gerade diesen Fall an, der aber sehr unwahrscheinlich ist. Wenn aber Bürger ohne rechtliche Beratung ein Testament mit einer Erbklausel für den Fall des „gleichzeitigen Versterbens“ verfügt haben, muss das Testament nach dem Erbfall ausgelegt werden, für welchen Zeitraum diese tatsächlich gemeint ist. Das ist sehr konfliktträchtig. Besser ist, wenn Testierende vorher informiert sind.

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