Upgrade einer Ehe light

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 17.01.2012

In den Niederlanden ist es nicht nur homosexuellen, sondern auch heterosexuellen Paaren möglich statt einer Ehe, eine registrierte Partnerschaft einzugehen. Große Unterschiede zwischen den beiden Institutionen bestehen wohl nicht. Lediglich die rechtliche Stellung der aus solchen Verbindungen hervorgehenden Kinder ist unterschiedlich und die Anforderungen an die Beendigung der Ehe sind höher.

Ein Niederländer und eine Deutsche waren in Holland im April 2005 eine solche registrierte Partnerschaft eingegangen. Jetzt wollten sie in Berlin die Ehe schließen.

Geht nicht, sagt das Kammergericht.

Nach niederländischem Recht ist das Bestehen einer registrierten Partnerschaft ein Ehehindernis (Art. 42 Niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch (BW). Gemäß Art. 42 BW dürfen diejenigen, die eine Ehe miteinander eingehen wollen, nicht gleichzeitig eine registrierte Partnerschaft eingegangen sein.

Damit sind nach Auffassung des Senats  nicht nur Fälle erfasst, in denen einer der Verlobten eine registrierte Partnerschaft mit einem Dritten eingegangen ist. Vielmehr lege es der Wortlaut der Vorschrift nahe, dass auch die registrierte Partnerschaft der Verlobten untereinander der Eingehung einer Ehe entgegen steht.

(2) Allerdings erscheint es nicht zumutbar zu verlangen, vor einer Eheschließung im Inland die registrierte Partnerschaft gemäß § 80c lit. c) oder d) BW zu beenden, weil dies zur Folge hätte, dass bis zu einer Eheschließung keine auf der Partnerschaft beruhenden gegenseitigen Rechte und Pflichten mehr bestünden. Den Verlobten ist es aber sehr wohl zuzumuten die registrierte Partnerschaft durch Umsetzung in eine Ehe zu beenden, Art. 80c lit e) BW. Dies hätte keinen Verlust der bestehenden gegenseitigen Rechte und Pflichten zur Folge. Die registrierte Partnerschaft endet mit der Umsetzung und die Ehe beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Umsetzungsurkunde in das Heiratsregister eingetragen wird, Art. 80g Abs. 3 BW.

Es erscheint deshalb gerechtfertigt, die Eheschließung von der vorherigen Beendigung einer registrierten Partnerschaft abhängig zu machen. Da dies, wie zu (2) ausgeführt, durch Ausnutzung der Regelungen zur Umsetzung ohne zwischenzeitlichen Verlust der bestehenden gegenseitigen Rechte und Pflichten möglich ist und die Verlobten das Ehehindernis durch eigenes Handeln beseitigen können, ist die letztlich nur vorläufige Versagung der Eheschließung für sie nicht untragbar.

 

KG Beschluss vom 03.01.2012 - 1 VA 12/11

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1 Kommentar

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Hier zeigt sich einmal mehr, wie fern man mitten im Herzen von Europa (!!) doch einem europäischen Gedanken ist. Leider sind es genau die doch überall wortführenden Deutschen, die sich mit Titeln wie diesen als konservative Ignoranten outen. - Aber gut, bleibt die Frage, wie man als normal praktisch denkender Mensch begreifen kann, einer völlig "normalen", "korrekten" Familie ihren rechtmäßigen Stand abzuerkennen. Denn der einfachste Weg wäre es doch, die Partnerschaft dementsprechend anzuerkennen. (Wie andere europäische Staaten das übrigens kommentarlos und modern tun. ) Aber dazu gehört wohl der entsprechende Snobismus. Denn leider wurde nicht so weit gedacht, dass eine Umsetzung genau so wenig einen Status in Deutschland garantiert.

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