Kein Nachschieben von weiteren Ablehnungsgründen nach Stichentscheid

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 21.01.2012

Das OLG Hamm hat sich im Urteil vom 14.10. 2011  - I-20 U 92/10 - mit der Frage befasst, ob nach einem Stichentscheid der Rechtsschutzversicherer weitere Ablehnungsgründe „nachlegen“  kann. Nach dem OLG Hamm darf sich der Stichhaltigkeit des Rechtsanwalts nach § 18 ARB 2000/§ 17 ARB 75 darauf beschränken, sich mit den Argumenten auseinander zusetzen, auf die der Versicherer seine Deckungsablehnung gestützt hat. Der Versicherer ist nach dem OLG Hamm gehalten, in seiner Deckungsablehnung  alle Gründe anzuführen, warum er keinen Rechtsschutz gewähren will.Sei der Stichentscheid  des Rechtsanwalts erfolgt, sei ein Nachschieben von weiteren Ablehnungsgründen nicht mehr möglich.

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