Akteneinsicht auch ins digitale eso-Messfoto
von , veröffentlicht am 27.01.2012
Streit um die Akteneinsicht gibt es oft, meist aber in OWi-Sachen um die Bedienungsanleitung oder die Lebensakte. Hier ging es einmal um das Messfoto bei ES 3.0:
"Der Betroffene hat grundsätzlich einen Anspruch auf Einsichtnahme in sämtliche Beweismittel. Dies ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht nach § 147 StPO.
Dabei muss sich der Betroffene nicht auf die Einsichtnahme in die Tatfotos in Papierform beschränken lassen, zumal bei der Geschwindigkeitsmessung durch das Einheitensensormessgerät ESO das originäre Beweismittel das digitale Foto ist. Zumindest in den Fällen, in denen der Verteidiger die Übersendung digitaler Fotos mit der Behauptung verlangt, er wolle ein Gutachten zur Identifizierung einholen, ist dem Verteidiger die Einsichtnahme in das digitale Tatfoto zu ermöglichen, und zwar durch Übersendung einer Kopie des digitalen Tatfotos. Dabei wird allerdings vom Verteidiger als notwendige Mitwirkungshandlung verlangt werden können, dass er eine LeerCD zur Verfügung stellt."
AG Lemgo, Beschluss vom 14.04.2011 - 22 OWi 62/11 = BeckRS 2011, 16083
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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2 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenÖ-Buff kommentiert am Permanenter Link
Muss der Verteidiger auch den zugehörigen Viewer vorhalten, oder darf er darauf vertrauen, dass ihm die Software mit der Akte zur Verfügung gestellt wird (z. B. zusammen mit der Gebrauchsanweisung)?
Carsten Krumm kommentiert am Permanenter Link
nein, auf die Auswertesoftware hat er sicher keinen Anspruch...