Der Vater, der nicht mehr mit der Mutter sprechen will - schöne Zusammenfassung des Rechts des Betreuungsunterhalts

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 31.01.2012
Rechtsgebiete: BetreuungsunterhaltFamilienrecht13|8382 Aufrufe

 

Die beteiligten Ex-Ehepartner haben 4 gemeinsame Kinder (geb. 1996, 1998, 1999 und 2001), die bei der Mutter wohnen. Anlässlich der Scheidung 2006 wurde er zur Zahlung von Kindes- und nachehelichem Unterhalt verurteilt.

 

Nun begehrte er Abänderung des Ehegattenunterhalts, (u.a.) mit der Begründung auch unter Berücksichtigung der Kinderbetreuung sei ihr bereits 2009 eine mehr als halbschichtige Erwerbstätigkeit möglich gewesen, ab 1. 1. 2011 eine vollschichtige Tätigkeit. Im Übrigen stehe er selbst zur Kinderbetreuung zur Verfügung.

Das OLG Hamm hat das Recht des Betreuungsunterhalts seit der Reform 2008 schön zusammengefasst (Rechtsprechungszitate hier weggelassen):

Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung des §§ 1570 BGB den nachehelichen Betreuungsunterhalt grundlegend umgestaltet. Er hat einen auf drei Jahre befristeten Basisunterhalt eingeführt, der aus Gründen der Billigkeit verlängert werden kann. Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen. Obwohl der Betreuungsunterhalt nach §§ 1570 BGB als Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ausgestaltet ist, wird er vor allen Dingen im Interesse des Kindes gewährt, um dessen Betreuung und Erziehung sicherzustellen.

Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur dann ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 1570 II BGB). Damit verlangt die Neuregelung allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.

Zugleich hat der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neuregelung des § 1570 BGB dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt. Kind- oder elternbezogene Gründe, die zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus aus Gründen der Billigkeit führen könnten, sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen

Die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes ist nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln. Nur wenn das betroffene Kind einen Entwicklungsstand erreicht hat, in dem es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zeitweise sich selbst überlassen bleiben kann, kommt es aus kindbezogenen Gründen insoweit nicht mehr auf eine vorrangig zu prüfende Betreuungsmöglichkeit in einer kindgerechten Einrichtung an

Kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach Billigkeit entfalten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das stärkste Gewicht und sind deswegen stets vorrangig zu prüfen.

Allerdings hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Betreuungsunterhalts zum 1. 1. 2008 für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres grundsätzlich den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine kindgerechte Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes und somit nicht mehr auf kindbezogene Verlängerungsgründe i. S. von § 1570 I 3 BGB berufen. Das gilt sowohl für den rein zeitlichen Aspekt der Betreuung als auch für den sachlichen Umfang der Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung Die Berücksichtigung elternbezogener Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist hingegen Ausdruck der nachehelichen Solidarität. Maßgeblich ist dabei das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Betreuung. Das Vertrauen des unterhaltsberechtigten Ehegatten gewinnt bei längerer Ehedauer oder bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit zur Erziehung gemeinsamer Kinder weiter an Bedeutung (§ 1570 II BGB). Die ausgeübte oder verlangte Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils darf neben dem nach der Erziehung und Betreuung in einer Tageseinrichtung verbleibenden Anteil der persönlichen Betreuung nicht zu einer überobligatorischen Belastung des betreuenden Elternteils führen.

Unter Berücksichtigung des konkreten Betreuungsbedarfs ist dann eine Prüfung geboten, ob und in welchem Umfang die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Elternteils auch während der Zeit der möglichen Betreuung des Kindes in einer kindgerechten Einrichtung eingeschränkt ist.

 

Im konkreten Fall hält der Senat eine Halbtagstätigkeit der Mutter in ihrem Beruf als Krankenschwester für zumutbar.

Auf eine Ausweitung der Betreuung der Kinder durch den Vater müsse sich die Mutter nicht verweisen lassen, da diese nicht dem Kindeswohl entspreche.

Hinsichtlich G folgt dies bereits daraus, dass zwischen ihr und ihrem Vater seit fünf Jahren überhaupt keine Umgangskontakte mehr stattfinden, offenbar weilG den Kontakt verweigert. In einer solchen Situation müsste ein Umgang zunächst vorsichtig wieder angebahnt werden und könnte jedenfalls nicht ohne längere Übergangszeit die Betreuung durch die Kindesmutter ersetzen. Auch zwischen dem Kl. und B ist es nach Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung für die Dauer eines Jahres zu einer Unterbrechung des Umgangs gekommen, auch wenn dieser in der Zwischenzeit wieder aufgenommen ist.

Unabhängig hiervon aber steht einer erheblichen Ausweitung der Betreuung durch den Kl., wie das AG zu Recht hervorgehoben hat, der Umstand entgegen, dass eine Kommunikation zwischen den Kindeseltern nur schriftlich stattfindet. Noch in der mündlichen Verhandlung hat der Kindesvater auf Nachfrage des Senats spontan geäußert, dass er auf keinen Fall mit der Kindesmutter sprechen wolle. Eine Entlastung der Bekl. bei der Versorgung und Betreuung der Kinder, die ihr eine erhebliche Ausweitung der Erwerbstätigkeit ermöglichen würde, setzt voraus, dass der Kl. auch inhaltlich die Betreuung der Kinder in dieser Zeit übernimmt. Dann ist es zur Wahrung des Kindeswohls aber auch notwendig, dass sich die Kindeseltern über die Belange ihrer Kinder austauschen können. Ein solcher Austausch, soll er umfassend und effizient sein, kann nicht lediglich auf schriftlichem Wege erfolgen.

OLG Hamm v. 14. 9. 2011 − 5 UF 45/11 mit Bespr. Zimmermann in FamFR 2011, 541

 

 

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13 Kommentare

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Das OLG hat sicher einen guten Grund, nicht der Frage nachzugehen, wie es denn zu den Umgangsabbrüchen gekommen ist und wer dafür verantwortlich ist.

Dieses könnte dem dem Wunsch des Gerichts nach möglichst viel Unterhalt für die Mutter zuwieder laufen.

 

Mütter können so durch Verweigerung nicht nur das alleinige Sorgerecht für sich durchsetzen sondern auch mehr Unterhalt.

Ein dreifach hoch auf diese Justiz!

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@Guy Fawkes u. Eric Untermann

 

Welches himmelschreiende Unrecht ist Ihnen eigentlich widerfahren, daß Sie seit geraumer Zeit in jedem von Herrn Burschels Beiträgen die Foren-Trolle spielen? Lassen Sie mich aus meinem reichen Erfahrungsschatz raten:

 

a) Sie müssen Ihrer (Ex-) Frau horrend hohen Unterhalt zahlen, obgleich die Schla Gute freiwillig nie gearbeitet hat, während Sie sich krummgeschuftet haben,

 

b) Sie müssen horrend hohen Unterhalt für Ihre Kinder zahlen, obgleich die verkommenen Gören lieben Kleinen total undankbar und frech sind und/oder schon zweimal eine Ausbildung abgebrochen haben,

 

c) trotz der Mörderkohle, die Sie abdrücken, wollen weder Ihre (Ex-) Frau noch Ihre Kinder etwas von Ihnen wissen / wird Ihnen der Umgang durch Ihre (Ex-) Frau und die Gerichte verweigert,

 

d) Sie arbeiten im öffentlichen Dienst, werden von der Last Ihrer Akten erschlagen, bekommen dafür 200,00 Euro weniger als Sie monatlich ausgeben und wollen "doch auch nur mal in den Urlaub fahren" (3 x jährlich Karibik/Tailand),

 

e) in Ihrer zweiten Ehe zeichnet sich mangels Lernfortschritt das gleiche Desaster ab,

 

f) Schuld daran sind allein die anderen, insbesondere aber die Anwälte und die Familiengerichte.

 

(* Ironiemodus aus *)

 

 

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@Guy Fawkes: wenn Sie damit finstere Machenschaften der Mutter andeuten wollen, für die keinerlei Anhaltspunkte aus dem Urteil hervorgehen, die aber offenbar Ihren grundsätzlichen Vorurteilen und Ihrer Weltsicht entsprechen:

- dann fragt man sich schon, weshalb nur das wohl 15 oder 16 Jahre alte (9.Schulklasse) älteste Kind und nicht auch die drei jüngeren Kinder von der unterhaltsgierigen Mutter erfolgreich gegen den armen Vater aufgehetzt wurden.

- und außerdem muß sich das Gericht nur dann mit der Frage der Umgangsverweigerung auseinandersetzen, wenn die Parteien dazu etwas vortragen und es entscheidungserheblich ist. Der Amtsermittlungsgrundsatz gilt bei Unterhaltsabänderungsklagen nicht. Das ist schon mal ein "guter Grund", sich mit der Frage, die Ihnen so auf den Nägeln brennt, nicht auseinanderzusetzen Unabhängig davon, ob der Kläger in dem Verfahren überhaupt entsprechende Schuldzuweisungen geäußert  hat, was Sie offenbar unterstellen; mal ein kurzes Zitat aus dem Urteil : "Noch in der mündlichen Verhandlung hat der Kindesvater auf Nachfrage des Senats spontan geäußert, dass er auf keinen Fall mit der Kindesmutter sprechen wolle" Soviel zur Konfliktlösungskompetenz.

 

 Vier Kinder (2 x Gymnasium, 1 x Realschule, 1x Grundschule) weitgehend alleine aufzuziehen ist nun nicht gerade ein Zuckerschlecken, während sich der Erzeuger mit einer Rente von über 5300 € zurücklehnen kann.  Er zahlt knappe 2700 € insgesamt an Kindes- und nachehelichem Unterhalt und hat damit grundsätzlich knapp die Hälfte seiner Rente übrig, ohne dafür etwas tun zu müssen; die Frau hat neben der Haushaltsführung mit 4 schulpflichtigen Kindern halbschichtig zu arbeiten.

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Klabauter, sie scheinen mit dem Fall ja recht gut vertraut zu sein.

Ich nicht, daher bin ich auf die Angaben aus dem Beitrag von Herrn Burschel angewiesen.

 

Aus diesem geht allerdings hervor, dass der Vater durchaus sich selbst zur Betreuung angeboten hat, was ja wohl das natürliche Recht jedes Elternteils ist und das Gericht hat ihm dieses Recht verwehrt. Und die Begründung dafür ist an der entscheidenden Stelle auffällig lückenhaft.

Aber wenn sie den Fall so gut kennen, können sie uns ja sicher sagen woran es liegt.

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Guy Fawkes schrieb:

was ja wohl das natürliche Recht jedes Elternteils ist und das Gericht hat ihm dieses Recht verwehrt.

Das stimmt doch überhaupt nicht!

Der Senat hat entschieden, dass es der Mutter nicht zuzumuten ist, auf das Betreuungsangebot des Vaters zurückzugreifen, um ihre Stundenzahl in ihrem Beruf zu erhöhen.

Was im Hinblick darauf, dass der Vater sich weigert, mit der Mutter zu sprechen, nachvollziehbar erscheint.

 

@guy fawkes:

Urteile aus NRW gibt es kostenfrei im Internet auf http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php
 

Dort finden Sie also auch das von Herrn Burschel besprochene Urteil und auch die Gründe dafür, weshalb das Betreuungsangebot (des erwerbsunfähigen Klägers, wie es mit der Betreuungsfähigkeit aussieht, geht aus dem Urteil nicht hervor) nicht so recht ernst gemeint schien.
 

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@Ra Meyerroth, auf ihre Unflätigkeiten und Unterstellungen, speziell in Bezug auf meine Kinder einzugehen  verbietet mir mein gutes Benehmen, bestätigt aber meinen Eindruck den ich von vielen Anwälten habe.

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@Klabauter, ich kann auch in dem Urteilstext keinen weiteren Anhaltspunkt finden, warum der Vater als Betreuungsperson ungeeignet sein soll oder warum der Umgang nicht stattfindet.

Lediglich, dass der Umgang nur mit der ältesten Tochter G nicht klappt, deren Betreuungsbedarf nach der 9. Klasse, auch nach Ansicht des Gerichts nicht mehr alzu groß ist.

 

Auch dafür, dass der Vater an der Verweigerung der Tochter G. schuld sein soll ergibt sich daraus nicht.

Und auch nicht, warum sein Betreuungsangebot nicht ernst gemeint sein sollte.

 

In soweit klingt das für mich nach Vorurteilen ohne jede Grundlage.

 

Nach meiner Ansicht wären aber sehr gute Gründe erforderlich, einem Vater die Betreuung seiner Kinder zu verweigern.

Das die Justiz genau das aber nicht so sieht und Väter ganz automatisch von ihren Kindern fernhält ist für mich ein ganz wesentlicher Teil meiner Kritik.

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Guy Fawkes schrieb:

Das die Justiz genau das aber nicht so sieht und Väter ganz automatisch von ihren Kindern fernhält ist für mich ein ganz wesentlicher Teil meiner Kritik.

 

Alles hat ein Ende, nur die Wurst hat zwei. 

Das war Ihr vorerst letzter Beitrag in der familienrechtlichen Abteilung des Beck-Blogs, Mr. Fawkes.

Aufgrund Ihrer - warum und wie auch immer zustandegekommenen - Obession (guter Vater - böse Mutter, böses Gericht, böser Anwalt) ist eine sachliche und fachliche Diskussion mit Ihnen offensichtlich (und dies schon lange) nicht möglich.

Ihre Kommentare mögen einen gewissen Unterhaltungswert haben - bei denjenigen, die ernsthaft an familienrechtlichen Fragestellungen interessiert sind, ist  nun aber ein Sättigungseffekt eingetreten (vulgo: Ich kann es nicht mehr hören).

Ich werde Ihre Beiträge bis auf weiteres ohne weiteren Kommentar löschen.

Ja, sie dürfen das von mir aus Zensur nennen.

Beschweren können Sie sich bei dem Betreiber dieses Blogs, dem Beck-Verlag.

Ein schönes Urteil des OLG Hamm welches fasst alles berücksichtigt und dazu durchaus auch als Vernünftig anzusehen ist.  Man könnte über das eine oder das andere noch Diskutieren aber das wären feinheiten die im Endergebnis nichts anders beringen würden meiner Ansicht nach. Hier ist ein  Urteil angepasst an den Einzelfall gesprochen wurden und es ist sehr gut dokumentiert.  Die zusammenfassung des OLG Hamm wegen des Betreuungsunterhalts ist sehr gut. Daher sind die Entgleisungen hier nicht zu verstehen.

 

 

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Ich verstehe nicht, wieso sachfremder Schwachsinn ad persona von unregistrierten Gästen hier stehen gelassen wird, während ein paar Kommentare später vom Blogurheber das Kommentar-Niveau gerügt wird und radikale Löschungen angekündigt werden. Nicht meine Logik, aber gut.

 

Aber wenn ich schon angesprochen werde, obwohl ich den Blogbeitrag gar nicht kommentiert habe, dann fälschen sie sich wenigstens nicht den Namen einer Liechtensteiner Anwaltskanzlei ins Verfasserfeld, Frau Fake - "RA" in Beitrag 2. Wohl ein bisschen zu viel im Internet rumgeklickt?

Sehr geehrter Herr Burschel,

bitte erklären Sie einem juristischen Laien, wie die – ich nenne es mal laienhaft ‚wellenförmige -  Betreuungsbedürftigkeit zustande kommt?

Gemäß Beschluss des BGH (XII ZR 94/04, Rn19-20)  steht einer Fremdbetreuung eines Kindes das die Dritte Klasse der Grundschule besucht nichts im Wege, von einer wiederkehrenden Betreuung ist nirgends die Rede. Dass OLG Hamm spielt hier meines Erachtens Jo-Jo, mit der Betreuung von Kindern, wenn es Kinder ab drei Jahren zunächst halbtags in die Fremdbetreuung schickt, anschließend ganztägig in Schule plus Spätbetreuung und wiederum anschließend in die fortführende Schule, mit anschließender Betreuung durch den Elternteil.
Wo findet sich unter diesen Aspekten die von Gesetzgebung und Rechtsprechung so oft beschworene Gleichbehandlung der Kinder?
Wie soll da ein stufenweiser Übergang, der letztlich nicht allein dem Sinn eines §1569 BGB entspricht  und zur Eigenverantwortung des betreuenden Elternteils führen soll  zustande kommen können?
Wie sollen sich unter solchen Umständen Kinder gemäß § 1626(2) BGB „zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln“ – und womöglich gleichberechtigt - entwickeln können?
Und was gibt es an diesem Beschluss so fröhlich zu feiern, dass sogar nicht kommentierende Mitglieder dieser Community dermaßen mit Häme bedacht und ungehemmt angegangen werden können?

Im Übrigen schließe ich mich der für diese OLG – wir erinnern uns, es war eines von denen, die mit o.g. BGH-Beschluss einen Schuss vor den Bug erhielten (siehe: Leitlinien OLG Hamm 2010, Quasi-Altersstufenmodell) -  unangenehmen aber berechtigten Beobachtung des Users ‚Guy Fawkes‘ an: Der eine Satz des Vaters, zur Kommunikation mit der Mutter, reicht für seinen Ausschluss allein nicht aus.

MfG

Ralph Steinfeldt

Ok, Der Vater möchte nicht mit der Mutter sprechen und bekommt keinen Umgang. Wenn die Mutter die Kommunikation erschwert, bekommt sie das volle Sorgerecht, weil die Kommunikation ja gestört ist. Das findet man beides in verschiedenen Urteilen. Wieso wird mit zweierlei Maß gemessen?

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