Wiedereinsetzung wegen Verschuldens des Pflichtverteidigers?
von , veröffentlicht am 05.02.2012Tja, diese Wiedereinsetzungsantrag war wohl nichts - erst nur eine eigene Erklärung zur Glaubhaftmachung und dann auch noch ein Widerspruch zu den Angaben des Pflichtverteidigers - das war zuviel (oder halt zu wenig):
Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten S. ist bereits unzulässig, weil es an der gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO gebotenen Glaubhaftmachung der zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen fehlt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 45 Rn. 6). Die eigene Erklärung des Antragstellers genügt hierzu nicht (Meyer-Goßner aaO Rn. 9 mwN). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Glaubhaftmachung dem Angeklag
ten ohne sein Verschulden unmöglich gewesen und deshalb als verzichtbar anzusehen wäre. Seine Behauptung, er habe seinen Pflichtverteidiger nach der Urteilsverkündung mit der Einlegung der Revision beauftragt, steht zudem in Widerspruch zu der dies in Abrede stellenden Erklärung seines damaligen Pflichtverteidigers, so dass die vom Angeklagten behaupteten Tatsachen insgesamt nicht als wahrscheinlich angesehen werden können. Schließlich wäre das Vorbringen des Angeklagten, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, auch nicht geeignet, sein fehlendes Verschulden an der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu begründen, weil er nicht behauptet, dass sein Pflichtverteidiger ihm die erbetene Einlegung des Rechtsmittels auch zugesagt habe (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2003 – 3 StR 142/03, BGHR StPO § 44 Verschulden 8).
BGH, Beschluss vom 12.1.2012 - 5 StR 462/11 -
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1 Kommentar
Kommentare als Feed abonnierenCarsten R. Hoenig kommentiert am Permanenter Link
"... steht zudem in Widerspruch zu der dies in Abrede stellenden Erklärung seines damaligen Pflichtverteidigers, so dass die vom Angeklagten behaupteten Tatsachen insgesamt nicht als wahrscheinlich angesehen werden können."
Läßt sich daraus eigentlich der Leitsatz bilden: "Wenn die Aussagen des Angeklagten und seines Verteidigers widersprechen, lügt der Angeklagte?"
Aus den Verteidigungen, in denen meine Mandanten Rechtsanwälte waren, galt vor Gericht regelmäßig der umgekehrte Satz; nämlich: Im Zweifel lügt der Anwalt.