Rechtsweg für Entschädigungsklagen

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 06.02.2012
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtDiskriminierungAGGRechtsweg|5460 Aufrufe

Der Kläger begehrt eine Entschädigung nach § 15 AGG, weil er wegen seines Geschlechts diskriminiert worden sei (§§ 7, 1 AGG). Auf eine Stellenanzeige

Suchen erfahrene, flexible und modebewusste Aushilfen (weiblich/ab 18)

hatte er sich telefonisch in dem Einzelhandelsgeschäft gemeldet. Seine dortige Gesprächspartnerin hatte ihm gesagt, man suche ausschließlich weibliche Aushilfen. Nunmehr klagt er gegen dasjenige Unternehmen, von dem ein Namensteil der Firmenbezeichnung im Kopf der Stellenausschreibung genannt war. Dieses Unternehmen bestreitet, dass das Arbeitsverhältnis mit ihm hätte begründet werden sollen. Das Ladengeschäft werde von einem selbständigen Handelsvertreter geführt, der aufgrund vertraglicher Vereinbarung lediglich zur Nutzung ihrer markenmäßigen Kennzeichnung berechtigt sei.

Das LAG Rheinland-Pfalz hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zutreffend als eröffnet angesehen: Für die Streitigkeiten der in § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG genannten Personen (Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis) sei der Rechtsweg nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG eröffnet. Der Klageerfolg hänge auch von Tatsachen ab, die zugleich für die Bestimmung des Rechtswegs entscheidend seien. Der Kläger verfolge einen Anspruch aus § 15 Abs.1 und 2 AGG. Da der Anspruch nur arbeitsrechtlich begründet werden könne – nämlich wenn es sich bei der Beklagten um eine Arbeitgeberin im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2 AGG handelt – liege insoweit eine sog. doppelrelevante Tatsache vor. Die genannten Normen sähen Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüche nur für Beschäftigte im Sinne des AGG vor, die sich gegen den Arbeitgeber im Sinne des AGG richten (Beschluss vom 25.01.2012 - 9 Ta 17/12).

Über die Begründetheit der Klage wird nunmehr das ArbG Trier zu entscheiden haben (3 Ca 1510/11).

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