FATCA und Datenschutz – zwei Fliegen mit einer Klappe.

von Dr. Stefan Hanloser, veröffentlicht am 09.02.2012

Der US-amerikanische Hiring Incentives to Restore Employment (HIRE) Act (Publ.L. 111-147, 124 Stat. 71, in Kraft getreten am 18. März 2010) enthält u.a. datenschutzrechtlich relevante Vorschriften zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung bei Auslandskonten und Auslandsinvestitionen, die sog. Foreign Account Tax Compliance-Vorschriften, kurz: FATCA-Vorschriften.  Die FATCA-Vorschriften verpflichten alle Finanzinstitute außerhalb der Vereinigten Staaten (Foreign Financial Institutions, FFIs) – bei Meidung einer 30%igen Quellensteuer auf bestimmte Erträge aus US-Quellen – mit der US-amerikanischen Bundessteuerbehörde (Internal Revenue Service, IRS) einen öffentlich-rechtlichen Standardvertrag (FFI Agreement) abzuschließen, der das Finanzinstitut u.a. zur Übermittlung bestimmter Kundendaten an den IRS verpflichtet.  Diese Übermittlungspflicht und die datenschutzrechtliche Zulässigkeit potentieller Übermittlungsmodelle werden seit Monaten von den Fachverantwortlichen der Banken, des Asset Managements und der Versicherungen – auch mit den Aufsichtsbehörden – lebhaft diskutiert.

Das Bundesministerium für Finanzen hat jetzt die „Gemeinsame Erklärung über eine zwischenstaatliche Vorgehensweise zur Verbesserung der Steuerehrlichkeit im grenzüberschreitenden Bereich und zur Umsetzung des Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA)“ bzw. Joint Statement regarding an Intergovernmental Approach to Improving International Tax Compliance and Implementing FATCA” vom 8. Februar 2012 veröffentlicht.  Die von den FATCA-Vorschriften vorgesehene direkte Datenübermittlung des ausländischen Finanzinstituts an den IRS auf der Grundlage des FFI Agreements würde danach durch eine Meldekette auf der Grundlage geänderter Doppelbesteuerungsabkommen ersetzt werden: Die Bundesrepublik Deutschland würde – als sog. „FATCA-Partner“ der USA – die deutschen Finanzinstitute zur Datenübermittlung an die deutschen Finanzbehörden verpflichten; die deutschen Finanzbehörden würden die empfangenen Kundendaten dann an den IRS im Rahmen eines zwischenstaatlichen Datenaustauschs weiterleiten.  Das entsprechend geänderte Doppelbesteuerungsabkommen würde als „andere Rechtsvorschrift“ i.S.d. § 4 Abs. 1 BDSG beide Datenübermittlungen erlauben.

Die ebenfalls am 8. Februar vom IRS vorgestelltenProposed Regulations“ erläutern bereits den Mechanismus eines solchen Datenaustauschs auf Seite 6.

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