Einigungsgebühr bei Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs
von , veröffentlicht am 11.02.2012Das OLG München hat sich im Beschluss vom 12.01.2012 - 11 WF 2365/11 - mit der Frage befasst, ob ein Verzicht auf die Durchführung der Versorgungssausgleichs zur Entstehung einer Einigungsgebühr führt.Zu Recht hat sich das OLG München auf den Standpunkt gestellt, dass nach dem am 1. September 1009 in Kraft getretenen Versorgungsausgleichsgesetz ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs wechselseitig ist, wenn beide Beteiligten Versorgungsanwartschaften erworben haben. Bei einem derart wechselseitigen Verzicht der Beteiligten steht dem mitwirkenden Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr zuzüglich Umsatzsteuer zu. Im Gegensatz zu seiner bisherigen Rechtsprechung sah das OLG München somit die Einigungsgebühr als festsetzbar an.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben