Karneval juristisch...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 19.02.2012
Rechtsgebiete: KarnevalStrafrechtVerkehrsrecht|2532 Aufrufe

Ein paar närrische Lesetipps:

  • OLG Koblenz, Ausbrechen von Kaltblutpferden bei Karnevalsumzug, NJW-RR 1992, 476 ("Benutzt ein Pferdehalter die Tiere im allgemeinen als Holzrückpferde im Wald und setzt er sie ausnahmsweise bei einem Karnevalsumzug als Zugtiere vor einer alten Feuerwehrspritze ein, so kann er sich gleichwohl auf das Entlastungsprivileg für Nutztiere (§ BGB § 833 S. 2 BGB) berufen. Auch bei zwei “lammfrommen” Kaltblütern ist ein unberechenbares tierisches Verhalten nicht ausgeschlossen. Bleibt unklar, warum Pferde ausgebrochen sind, so geht diese Unklarheit zu Lasten des Halters.")
  • Schneider, Karnevals-Sitzung, NJW 2000, 708 ("Termin um 11.11 Uhr")
  • Heckel, Scherbenmeer im Karneval, NVwZ 2012, 88
  • LG Trier, Hörschaden durch Karnevalsumzug    NJW-RR 2001, 1470 ("Feuert eine langsam herannahende Gruppe eines Karnevalsumzugs in regelmäßigen Abständen Böllerschüsse aus einer Weinbergskanone ab, so haftet der Veranstalter des Umzugs nicht für Hörschäden, die durch einen solchen Schuss verursacht wurden.")
  • OLG Düsseldorf, Unzüchtige Karnevalslieder, NJW 1970, 671 ("In dem Lied „Die Adelheid” ist scheinbar von einer Tabakspfeife die Rede, die in Wirklichkeit jedoch ebenso unmißverständlich den männlichen Geschlechtsteil bezeichnen soll. ")
  • LAG Köln: Dienstbefreiung an Karnevalstagen,  NZA 1991, 396 ("Es entspricht zwar einhelliger Meinung, daß ein Arbeitgeber durch den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gem. §§ ZPO § 935 ff. ZPO zur Urlaubsgewährung in einer bestimmten Zeit verpflichtet werden kann, obwohl der Anspruch dadurch nicht nur gesichert, sondern erfüllt wird. Der Erlaß einer solchen Leistungsverfügung, zu der auch der von den Kl. geltend gemachte Anspruch auf Dienstbefreiung an den Karnevalstagen gehört, ist jedoch auf Ausnahmefälle beschränkt und nur dann zulässig, wenn der antragstellende Arbeitnehmer auf die sofortige Erfüllung des Anspruchs zur Abwendung wesentlicher Nachteile dringend angewiesen ist.")

 

 

(natürlich ist dieser Artikel schob etwas länger "in der Schublade" gewesen - und war kurzeitig auch versehentlich am 13.2. online...nun aber am richtigen Tag!)

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