BVerfG: Auch über jugendliche Straftäter darf berichtet werden

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 03.03.2012

Das Thema, was die Presse über Vergewaltigungsprozesse berichten darf , habe ich erst vor kurzem hier im Blog aufgegriffen. Nunmehr liegt die Entscheidung des BVerfG vom 25. Januar 2012  (Az 1 BvR 2499/09, 1 BvR 2503/09) vor, mit der die bislang von den Fachgerichten angenommene „Regelvermutung“ des grundsätzlichen Vorrangs des Persönlichkeitsrechts von Jugendlichen oder jungen Erwachsenen gegenüber der Meinungsfreiheit aus verfassungsrechtlicher Sicht als zu eng und undifferenziert bezeichnet wird. Erforderlich sei eine einzelfallbezogene Abwägung.

Es geht um die seinerzeit 16 und 18 Jahre alten Söhne des Schauspielers Uwe Ochsenknecht. Sie waren in der Nacht auf den 1. Mai 2008, der sog. Freinacht, in München dabei beobachtet worden, wie sie zusammen mit einer Gruppe von Freunden Fahrräder traktierten, Blumen aus einem Blumenbeet herausrissen sowie die Telefonhörer in einer Telefonzelle abrissen. Die Polizei nahm auf der Polizeiwache ihre Personalien auf; danach wurden die beiden entlassen. Ein Ermittlungsverfahren wurde gegen keinen der beiden eingeleitet. Eine Tageszeitung verbreitete auf ihrer Internetseite über diesen Vorfall einen Beitrag unter der Überschrift "Polizei schnappt Ochsenknecht-Söhne“, in dem darüber berichtet wird, dass "die beiden Nachwuchsschauspieler und -sänger nach wüster Randale in der Münchner Innenstadt von der Polizei verhört" worden seien.

Die Unterlassungsklagen hatten in beiden Instanzen zunächst Erfolg. Das BVerfG hat jedoch die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben, weil die Berichterstattung vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt sei.

Zwar seien junge Menschen besonders schutzbedürftig, da sie sich "zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen". Das bedeute aber nicht, dass jedes Informationsinteresse zurückstehen müsse. Die Presse könne zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden. Zudem berühre der Bericht nur die Sozialsphäre der Kläger, die überdies ihre Person selbst in die Öffentlichkeit gestellt haben, wobei sie ein Image als „Junge Wilde“ pflegten und ihre Idolfunktion kommerziell ausnutzen.

Für die Berichterstattung über Strafverfahren ist anerkannt, dass im Hinblick auf die Unschuldsvermutung die Namensnennung oder sonstige Identifikation des Täters nicht immer zulässig sind. Insbesondere bei schwerwiegenden Straftaten kann die Gefahr einer Stigmatisierung des noch nicht rechtskräftig Verurteilten erhöht sein. Davon unterscheide sich jedoch die vorliegende Berichterstattung über das unstreitige Verhalten einer Gruppe junger Leute auf offener Straße, das allenfalls von geringfügiger strafrechtlicher Relevanz sei.

  

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5 Kommentare

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Dem Ergebnis der Entscheidung ist zuzustimmen, aber die Abstandnahme von dem Grundsatz der Schutzbedürftigkeit Jugendlicher nur weil die Ochsenknecht-Söhne selbst prominent sind, ist überraschend. Es würde ja völlig genügen, aufgrund der selbstgesuchten und auch kommerziell genutzten Prominenz in solchen (und ähnlichen) Fällen aufgrund einer Abwägung zu einer Ausnahme von diesem Grundsatz zu kommen, denn dieser Grundsatz verbot schließlich auch bisher eine Abwägung nicht. Dass sie in diesem Fall nicht erfolgte, ist ja davon unabhängig.

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Hey Bob,

interessiert mich jetzt auch. Kannst Du mal ein wenig recherchieren? War es nicht so, dass diese ganze Persönlichkeitsrecht von Prominenten Sache ziemlich verstrickt war? Der BGH hatte eine andere Auffassung als das BVerfG (Caroline von Monaco, Sphärentheorie) und dann hatte doch der EuGH dazwischengehauen, wenn ich mich recht erinnere.

Und ich finde schon, dass eine Abwägung vorgenommen wurde:

Zudem berühre der Bericht nur die Sozialsphäre der Kläger, die überdies ihre Person selbst in die Öffentlichkeit gestellt haben, wobei sie ein Image als „Junge Wilde“ pflegten und ihre Idolfunktion kommerziell ausnutzen.

Aber Du hast Recht. Dass die Regelvermutung, dass die Meinungsfreiheit dem Schutz Jugendlicher zu weichen hat, find ich auch überraschend. Aber zu begrüßen, oder nicht?

Und interessant fände ich es auch, ob noch weiter nach dem Alter differenziert wird. Ich meine ok, die Jungs waren 16 und 18. Wie sieht es mit einem Zwölfjährigen Intensivtäter aus, der mangels Strafmündigkeit nicht belangt werden kann?

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Hallo Erster,

da muss ich nicht mal groß recherchieren:Es ist alles eine Frage der Einzelfallabwägung :)

Mit ihrer letzten Beschwerde vor dem EGMR war Prinzesschen ja nicht erfolgreich, weil die dt. Gerichte nach Abkehr von der Person der Zeitgeschichte diesmal vertretbar abgewogen haben.

 

Irgendwie hast Du etwas missverstanden: Das BVerfG hat ja abgewogen. Es hat aber kritisiert, dass die Instanzengerichte sich nur auf den Grundsatz des Jugendschutzes berufen hätten und dabei eben keine (vertretbare) Abwägung vorgenommen haben. Und ich meinte, dass man auch unter Beibehaltung dieses Grundsatzes hätte abwägen und eine Ausnahme annehmen können. Andererseits ist es vielleicht sinnvoll im Hinblick auf die erste Caroline-Entscheidung des EGMR nicht so stark auf Grundsätze und Ausnahmen, sondern direkt auf den Einzelfall abzustellen.

 

Zu Deiner letzten Frage: Es dürfte kein Bedürfnis für die nicht anonymisierte Berichterstattung bestehen. Zum einen ist es ja noch ein Kind (und nicht mal strafmündig), dass sich somit noch stärker in der schutzbedürftigen Entwicklung befindet. Zum anderen hat sich der Täter ja nicht entsprechend exponiert (kommerzielle Ausnutzung, Prominenz in Showbranche), auch wenn man sich als Straftäter unter Umständen "härtere" Berichterstattung gefallen lassen muss (wenn nicht Gefahr der Stigmatisierung oder Resozialisierungsinteresse überwiegen). Und eine die Öffentlichkeit berührende Diskussion über strafunmündige Intensivtäter lässt sich schließlich auch problemlos anhand anonymer Beispiele führen.

 

Hoffe Rechercheauftrag zufriedenstellend erfüllt zu haben.

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