Bankpraxis zu Kautionen

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 06.03.2012
Rechtsgebiete: KautionZinsenProvisionMiet- und WEG-Recht4|5197 Aufrufe

Ich war auf einer Veranstaltung, bei der zwischen den Fachvorträgen einzelene Dienstleister aus der Immobilienbranche die Möglichkeit hatten, ihr Unternehmen vorzustellen. Bei der Darstellung eines Bankers wurde ich hellhörig:

Er pries sein Unternehmen gegenüber den Verwaltern damit an, dass

  • die Kautionen auf den namen des Verwalters (getrennt von seinem Vermögen) angelegt würden
  • die Sparguthaben mit 0,5% jährlich verzinst würden und der Verwalter seine Provision in Höhe von 1,25% der auf ihn angelegten Sparguthaben am Ende des Jahres erhalte.

Mein Einwand, das verstoße gegen die §§ 551, 566a BGB wurde mit dem Hinweis abgetan, die Praxis sei von der Rechtsabteilung abgesegnet.

Leider habe ich nicht gefragt, wann die Prüfung stattgefunden hat. Denn seit 2008 haben wohl auch die Banken von sich selbst ein anderes Verständnis.

Es ist unzulässig, - ohne Zustimmung des Mieters und des Vermieters - die Sparguthaben auf den Namen des Verwalters anzulegen. Dies ergibt sich schon aus § 551 BGB. Dort ist in Abs. 2 ausdrücklich festgelegt, dass der Vermieter die Kaution anzulegen hat. Da bei einer Analge des Verwalters der Übergang nach § 566a BGB nicht gewährleistet ist, wäre eine Formularklausel jedenfalls unwirksam, § 551 Abs. 4 BGB.

Die Provision ist in jedem Fall abzuliefern. Denn dem Mieter stehen die Früchte der Kaution zu, und zwar auch die mittelbaren (MünchKomm/Bieber, 6. Aufl., § 551 BGB Rz. 25).

Alle seriösen Verwalter können also nur gewarnt werden, sich auf derartige Geschäfte einzulassen. Sie verleiten nur ....

  

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4 Kommentare

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Nachdem ich mich wegen einer Bankbürgschaft mit einem Juristen bei der Bank herumärgern musste, wundert mich gar nichts mehr.

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§ 566a BGB regelt abstrakt den Rechtsübergang vom Vermieter auf den Erwerber. Mir ist nicht klar, warum der nicht gewährleistet sein soll, wenn es sich bei der Rechtsposition um einen Anspruch gegenüber dem Verwalter anstelle einer Bank handelt.
Insofern fehlt es an einem entscheidenden Argument, warum die über den Verwalter vermittelte Anlage, im übrigen vorgenommen nach den Maßstäben des § 551, für den Mieter nachteilig sei und nicht vertraglich eröffnet werden könne.
Dass es bzgl. der Provision aber nichts nutzt, sehe ich auch so (a.A. MüKo/Bieber aaO: "Eine von der Bank gewährte Provision darf dagegen der Vermieter behalten.").

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